6B_1122/2015: Beendigung eines Verstosses gegen UWG 3 I lit. b und p i.V.m. UWG 23; Gehilfenschaft

Das BGer hat­te die strafrechtliche Mitver­ant­wor­tung eines in Deutsch­land ansäs­si­gen Dien­stleis­ters im Zusam­men­hang mit dem Ver­sand von For­mu­la­ren zur Kor­rek­tur ange­blich beste­hen­der Ein­träge in soge­nan­nten “Branchen­büch­ern” (UWG 3 I lit. b und p) zu prüfen. Das BGer hielt dabei fest, dass mit Bezug auf Hand­lun­gen nach dem Ver­sand der Ein­tra­gungsvorschläge (Ver­sand von Rech­nun­gen und Mah­nun­gen; Abschluss von Ver­gle­ichen) nicht in Frage kam:

Vor­liegend sind sämtliche Tatbe­standsmerk­male bere­its mit dem Ver­sand der zur Diskus­sion ste­hen­den Faxe ver­wirk­licht. Damit ist die Straftat nicht nur vol­len­det, son­dern auch been­det. Nach der Beendi­gung ist die Mitwirkung eines Drit­ten nicht mehr möglich […]. Als die B. GmbH & Co. KG [die Hil­f­sper­son] den Adres­sat­en der Ein­tra­gungsvorschläge Rech­nung stellte, diese mah­nte oder Ver­gle­iche abschloss, waren die in Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und p UWG umschriebe­nen Straftat­en bere­its been­det. Mit­täter­schaft oder Gehil­fen­schaft waren zu diesem Zeit­punkt nicht mehr möglich; der Beschw­erde­führer hat sich durch die  nach dem Ver­sand der Ein­tra­gungsvorschläge erfol­gten Rech­nun­gen, Mah­nun­gen und Ver­gle­iche nicht straf­bar gemacht.

Demge­genüber war der Dien­stleis­ter wegen früher­er Hand­lun­gen als Gehil­fe zu bestrafen.

Die B. GmbH & Co. KG schloss den Dien­stleis­tungsver­trag mit der A. SRL ab,  bevor diese in den vier zur Anklage gebracht­en Fällen die Kor­rek­tu­range­bote ver­sandte. Die A. SRL kon­nte somit auf die Unter­stützung der B. GmbH & Co. KG bzw. des Beschw­erde­führers zählen, um nach dem Ver­sand der For­mu­la­re ihre ange­blichen Forderun­gen einzutreiben. Der Beschw­erde­führer förderte auf diese Weise die Straftat der A. SRL, was als Gehil­fen­schaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qual­i­fizieren ist. Mit­täter­schaft ist indes zu verneinen, zumal der Beschw­erde­führer — nach den für das Bun­des­gericht verbindlichen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) — mit der Erstel­lung und dem Ver­sand der For­mu­la­re nichts zu tun hat­te (Urteil, S. 14).