8C_90/2016: Lohnfortzahlung bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung nach EOG (amtl. Publ.)

A. war beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan­tons Thur­gau (AWA) angestellt und gebar am 1. Sep­tem­ber 2014 ihre Tochter. Da das Kind aus medi­zinis­chen Grün­den bis Ende Okto­ber 2014 hos­pi­tal­isiert war, schob A. den Mut­ter­schaft­surlaub auf und bezog diesen erst nach der Ent­las­sung ihrer Tochter aus dem Spital.

Das AWA ver­fügte, A. habe keinen Anspruch auf Lohn­fortzahlung für die Zeit bis zur Ent­las­sung des Kindes aus dem Spi­tal. Die Per­son­al­rekurskom­mis­sion des Kan­tons Thur­gau bestätigte diesen Entscheid, und das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Thur­gau wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht hiess dage­gen die Beschw­erde gut und stellte fest, dass A. Anspruch auf vollen Lohn­er­satz für die Zeit zwis­chen Niederkun­ft und der Ent­las­sung der Tochter aus dem Spi­tal hat (Urteil 8C_90/2016 vom 11. August 2016).

Im Wesentlichen erwog das Bun­des­gericht, Sinn und Zweck des Mut­ter­schaft­surlaubs sei es, dass sich die Mut­ter von Schwanger­schaft und Niederkun­ft erholen könne und ihr die nötige Zeit einzuräu­men sei, sich in den ersten Monat­en inten­siv um ihr Kind zu küm­mern, ohne dabei in finanzielle Bedräng­nis zu ger­at­en. Zugle­ich soll auch eine Ent­las­tung der Arbeit­ge­ber sowie eine Verbesserung der Chan­cen junger Frauen auf dem Arbeits­markt erre­icht wer­den (E. 5.1).

Nach der Regelung des Kan­tons Thur­gau wird der Mut­ter­schaft­surlaub unter­brochen und unbezahlter Urlaub gewährt, wenn eine Mitar­bei­t­erin den Anspruch auf Mut­ter­schaft­sentschädi­gung nach EOG wegen län­gerem Spi­ta­laufen­thalt des Neuge­bore­nen auf­schiebt (E. 4.5). Im zu beurteilen­den Fall sollte dies auch gel­ten, obwohl A. vor dem errech­neten Ter­min ins­ge­samt 14 Tage hos­pi­tal­isiert und danach gemäss ärztlichem Attest während mehrerer Wochen arbeit­sun­fähig war (E. 5.2).

Gemäss Bun­des­gericht wird die freie Wahl der Müt­ter, vom bun­desrechtlich vorge­se­henen Auf­schub der Mut­ter­schaft­sentschädi­gung nach Art. 16c Abs. 2 EOG Gebrauch zu machen, durch die thur­gauis­che Regelung wesentlich beein­trächtigt oder aus finanziellen Über­legun­gen verunmöglicht.

Die Regelung sei umso stossender, als auch eine Mut­ter, die bei bester Gesund­heit sei, zu einem unbezahlten Urlaub gezwun­gen werde, da sie auf­grund des Beschäf­ti­gungsver­bots von Art. 35a Abs. 3 ArG in den ersten acht Wochen nach der Geburt gar nicht arbeit­en dürfe (E. 6.1).

Die kan­tonale Regelung erwies sich aus diesen Grün­den als bun­desrechtswidrig (E. 6.2). A. hat­te Anspruch auf vollen Lohn­er­satz, da ihre Arbeit­sun­fähigkeit nach der Niederkun­ft einge­treten und aus­gewiesen war (E. 7.1 und 7.2).