9C_577/2015: Mutterschaftsversicherung; Anspruchsvoraussetzungen (amtl. Publ.)

A. war in einem Coif­feur­sa­lon angestellt, bevor sie als selb­ständi­ge Coif­feuse im eige­nen Geschäft arbeit­ete. Sie been­dete während der Schwanger­schaft ihre Tätigkeit, da ihr der Arzt abri­et, die ste­hende Arbeit bis zum Geburt­ster­min weiterzuführen. 

Nach­dem Sie ihren Sohn zur Welt gebracht hat­te, beantragte A. eine Mut­ter­schaft­sentschädi­gung im Rah­men der Erwerb­ser­sat­zord­nung (Mut­ter­schaftsver­sicherung). In einem Schreiben bot sie an, ein Arztzeug­nis ausstellen zu lassen. Da sie selb­ständig erwerb­stätig gewe­sen sei, habe sie sich noch kein Zeug­nis ausstellen lassen. Ihre selb­ständi­ge Erwerb­stätigkeit wollte sie nicht mehr aufnehmen, weil ein Teilzeit­pen­sum auf­grund des Miet­zins­es nicht mehr rentabel gewe­sen wäre.

Die Aus­gle­ich­skasse des Kan­tons St. Gallen lehnte das Gesuch ab. Das Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons St. Gallen wies die Beschw­erde von A. ab. Das Bun­des­gericht dage­gen hiess die Beschw­erde teil­weise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Ver­sicherungs­gericht zurück (Urteil 9C_577/2015 vom 16. August 2016).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, es sei zwar unbe­strit­ten, dass A. am Tag der Niederkun­ft nicht mehr über den AHV-rechtlichen Statuts ein­er Selb­ständi­ger­wer­ben­den ver­fügte (E. 3). Zu prüfen war jedoch, ob A. als arbeit­s­los gel­ten kon­nte und deshalb gestützt auf Art. 29 lit. b EOV i.Vm. Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG Anspruch auf Mut­ter­schaft­sentschädi­gung beanspruchen kon­nte (E. 4).

Bezüglich der Arbeit­slosigkeit erin­nerte das Bun­des­gericht daran, dass im Zeit­punkt der Geburt keine Anmel­dung beim Arbeit­samt vor­liegen muss. Es genügt, wenn die Betrof­fene gewil­lt ist, ihre Arbeit­slosigkeit durch die Suche nach ein­er Teilzeit- oder Vol­lzeitbeschäf­ti­gung als Unselb­ständi­ger­wer­bende zu been­den (E. 4.1). An den Nach­weis der Arbeitssuche dürften gemäss Bun­des­gericht keine allzu grossen Anforderun­gen gestellt wer­den, da keine Anmel­dung beim Arbeit­samt ver­langt wird und deshalb auch die Kon­trol­lvorschriften des AVIG nicht einge­hal­ten wer­den müssen (E. 4.2.2).

Da auf­grund der Akten nicht entsch­ieden wer­den kon­nte, ob A. im Zeit­punkt der Niederkun­ft “materiell” arbeit­s­los war, wies das Bun­des­gericht die Sache zu neuer Entschei­dung zurück (E. 4.2.1 und 4.2.2).