1C_315/2015; 1C_321/2015: Gegen Neueinzonungen i.S.v. Art. 15 RPG kann Verbandsbeschwerde geführt werden (amtl. Publ.)

Im Urteil vom 24. August 2016 äusserte sich das BGer zum ersten Mal zur Frage, ob gegen Neuein­zo­nun­gen die Ver­bands­beschw­erde nach Art. 12 NHG (Bun­des­ge­setz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451) offen­ste­ht. Im Jan­u­ar 2014 beschlossen die Stimm­berechtigten der Gemeinde Adli­genswil die Gesamtre­vi­sion der Ort­s­pla­nung. Die Revi­sion wurde vom Regierungsrat des Kan­tons Luzern im März 2014 genehmigt. Gle­ichzeit­ig wurde die von der Stiftung Land­schaftss­chutz Schweiz (im Fol­gen­den SL) erhobene Ver­wal­tungs­beschw­erde abgewiesen. Das Kan­ton­s­gericht Luzern wiederum sprach der SL für die meis­ten Ein­zo­nun­gen die Beschw­erdele­git­i­ma­tion ab, weil es sich nicht um eine Bun­de­sauf­gabe i.S.v. Art. 2 NHG han­dle. Das BGer heisst die Beschw­erde der SL gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kan­tons Luzern zurück.

Zur Beschw­erdele­git­i­ma­tion bringt die SL vor, dass Art. 38a Abs. 2 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700) eine Bun­de­sauf­gabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG normiere, weshalb das Ver­bands­beschw­erderecht nach Art. 12 NHG offen­ste­he. Das BGer hält fest, dass die Fläche der recht­skräftig aus­geschiede­nen Bau­zo­nen im Kan­ton gemäss Art. 38a RPG nicht ver­grössert wer­den dürfe, bis der Kan­ton die Richt­pläne an das rev­i­dierte Raum­pla­nungs­ge­setz angepasst habe. Zu prüfen sei deshalb, ob die neuen Bes­tim­mungen zur Begren­zung des Sied­lungs­ge­bi­ets, namentlich revArt. 15 RPG, eine Bun­de­sauf­gabe begrün­de­ten. Zur Bedeu­tung des revArt. 15 RPG sagt das BGer folgendes:

Es han­delt sich bei revArt. 15 RPG um eine für die Tren­nung von Bau- und Nicht­bauland zen­trale, direkt anwend­bare und abschliessende Bes­tim­mung des Bun­desrechts. Der für die Ver­bands­beschw­erde nach Art. 12 NHG notwendi­ge Bezug zu Natur- und Heimatschutz wird durch die Zielset­zung des revArt. 15 RPG hergestellt, die Zer­sied­lung der Land­schaft und den Ver­lust an Kul­tur­land zu stop­pen. Es genügt deshalb, wenn ein gesamtschweiz­erisch­er Ver­band (wie hier die SL) im Inter­esse des Land­schafts- und Naturschutzes Beschw­erde führt. Nicht erforder­lich ist, dass die Neuein­zo­nung ein Natur- oder Heimatschut­zob­jekt von regionaler oder gar von nationaler Bedeu­tung bet­rifft […] (E. 2.5.).

In Bezug auf die Anwend­barkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG auf das vor­liegende Ver­fahren (Genehmi­gung der Zonen­plan­re­vi­sion durch den Regierungsrat vor Inkraft­treten des rev­i­dierten RPG) hält das BGer fest, dass die Bes­tim­mung grund­sät­zlich auf alle Ein­zo­nun­gen Anwen­dung finde, die vor dem 1. Mai 2014 noch nicht recht­skräftig gewe­sen seien. Da in casu keine Aus­nah­men i.S.v. Art. 52a Abs. 1 RPV (Raum­pla­nungsverord­nung; SR 700.1) vor­lä­gen, hätte Art. 38a Abs. 2 RPG angewen­det wer­den müssen. 

Die vom Kan­ton­s­gericht Luzern bestätigte Zonen­plan­re­vi­sion führe gemäss BGer zu ein­er Ver­grösserung der Bau­zo­nen des Kan­tons Luzern, die im Wider­spruch zu Art. 38a Abs. 2 RPG stände. Da der rev­i­dierte Richt­plan des Kan­tons Luzern mit­tler­weile genehmigt wurde, weist das BGer die Sache an den Regierungsrat zurück, welch­er die stre­it­i­gen Ein­zo­nun­gen unter Berück­sich­ti­gung der Ein­wände der SL zu prüfen hat.