4A_105/2016: Ermessen der Schlichtungsbehörde betreffend Entscheid i.S.v. Art. 212 ZPO (amtl. Publ.)

Die A. AG reichte ein Schlich­tungs­ge­such bezüglich ein­er Forderung von CHF 600 gegen die B. GmbH ein. An der Schlich­tungsver­hand­lung stellte die A. AG einen Antrag auf Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO. Die Schlich­tungs­be­hörde unter­bre­it­ete nach Durch­führung des Entschei­d­ver­fahrens den Parteien schriftlich einen Urteilsvorschlag. Die beklagte B. GmbH lehnte den Urteilsvorschlag indessen ab, worauf der A. AG die Klage­be­wil­li­gung aus­gestellt wurde.

Die A. AG führte Beschw­erde ans Oberg­ericht des Kan­tons Zürich. Sie ver­langte die Aufhe­bung der Klage­be­wil­li­gung und Gutheis­sung der Klage. Das Oberg­ericht wies die Beschw­erde der A. AG jedoch ab; das Bun­des­gericht eben­falls (Urteil 4A_105/2016 vom 13. Sep­tem­ber 2016).

Das Bun­des­gericht hat­te erst­mals zu entschei­den, ob die Schlich­tungs­be­hörde nach Durch­führung des Entschei­d­ver­fahrens immer noch die Klage­be­wil­li­gung ausstellen kann oder ob sie zwin­gend einen Entscheid zu fällen hat. Die Vorin­stanz hielt dafür, der Antrag der kla­gen­den Partei zwinge die Schlich­tungs­be­hörde nicht zum Entscheid (E. 3.2 und 3.3).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, die Schlich­tungs­be­hörde solle ihre Entschei­de auf Fälle beschränken kön­nen, die bere­its am ersten Ter­min spruchreif sind. Aufwändi­ge Beweisver­fahren über mehrere Ter­mine gehörten nicht vor die Schlich­tungs­be­hörde. Ob ein Fall spruchreif sei, ergebe sich unter Umstän­den erst nach den Parteivorträ­gen im Rah­men des Entschei­d­ver­fahrens und nicht bere­its anlässlich des form­losen Schlich­tungsver­suchs. Die Schlich­tungs­be­hörde könne daher auch nach Durch­führung des Entschei­d­ver­fahrens noch auf einen Entscheid verzicht­en und die Klage­be­wil­li­gung ausstellen (E. 3.4.2 und 3.4.4).