2C_807/2015: Gesuch des Vereins “al Huda” zur Führung einer Privatschule mit Kindergartenstufe zu Recht abgewiesen

Im Urteil vom 18. Okto­ber 2016 nimmt das BGer Stel­lung zum Gesuch des Vere­ins “al Huda” zur Führung ein­er Pri­vatschule mit Kinder­garten­stufe in Volketswil. Nach­dem das Volkss­chu­lamt des Kan­tons Zürich das Gesuch abwies, gelangte der Vere­in “al Huda” bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde eben­falls abweist.

Das BGer legt zuerst aus­führlich den bil­dungsrechtlichen Rah­men des Bun­des und des Kan­tons Zürich dar (E. 3.1. — 3.5.) und befasst sich anschliessend mit der Rüge des Vere­ins “al Huda”, wonach der Entscheid des Volkss­chu­lamts des Kan­tons Zürich das Recht auf Grün­dung und Organ­i­sa­tion pri­vater Bil­dungsstät­ten (Art. 15 Ver­fas­sung des Kan­tons Zürich; Ord­nungsnum­mer 101) ver­let­ze. Dabei sei — so das BGer — die Auf­fas­sung der kan­tonalen Vorin­stanzen nicht zu bean­standen. Diese haben ins­beson­dere fest­ge­hal­ten, dass die mit dem Unter­richt betraut­en Per­so­n­en nicht über einen anerkan­nten päd­a­gogis­chen Ausweis ver­fü­gen und ein auf Ara­bisch- und Kora­nun­ter­richt ent­fal­l­en­der Anteil von 25% des Stel­lene­tats die Erre­ichung der Bil­dungsziele der Volkss­chule und des Lern­plans gefährden. Ins­ge­samt bietet das Kinder­gartenkonzept des Vere­ins “al Huda” laut kan­tonalen Vorin­stanzen keine Gewähr dafür, dass die zu unter­rich­t­en­den Kinder in ein­er mit der Volkss­chule ver­gle­ich­baren Weise im ihrer Leis­tung, Per­sön­lichkeits­bil­dung sowie kör­per­lichen und seel­is­chen Entwick­lung gefördert werden.


Zur Rüge des Vere­ins “al Huda”, wonach der Entscheid des Volkss­chu­lamts des Kan­tons Zürich die Glaubens- und Gewis­sens­frei­heit (Art. 15 BV und Art. 9 EMRK) ver­let­ze, hält das BGer fest, dass eine dem ver­fas­sungsmäs­si­gen Neu­tral­itäts­ge­bot wider­sprechende Ausle­gung des Volkss­chulge­set­zes (VSG; Ord­nungsnum­mer 412.100) nicht ersichtlich sei. Die Ver­weigerung der Bewil­li­gung sei nicht auf­grund der konkreten Glauben­srich­tung des Vere­ins “al Huda” erfol­gt, son­dern weil dieser nicht habe nach­weisen kön­nen, dass er die — kon­fes­sionell neu­tral gehal­te­nen — Voraus­set­zun­gen zur Führung ein­er Pri­vatschule erfüllt und die religiöse Schw­er­punk­t­set­zung von ihrem Gewicht her mit den anderen, eben­falls kon­fes­sionell neu­tralen Bil­dungszie­len nicht vere­in­bar sei.

Schliesslich erken­nt das BGer auch keine unzuläs­sige Iden­ti­fizierung des Kan­tons Zürich mit dem Chris­ten­tum und weist deshalb die Rüge der Ver­let­zung der Rechts­gle­ich­heit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskri­m­inierungsver­bots (Art. 8 Abs. 2 BV) ab.