5A_1023/2015: Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Pfandrechts an Miet- und Pachtzinsen (Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 806 ZGB; Art. 91 ff. VZG)

Gemäss Art. 806 ZGB erstreckt sich die Pfand­haft, wenn das verpfän­dete Grund­stück ver­mi­etet oder ver­pachtet ist, auch auf die Miet- oder Pachtzins­forderun­gen, die seit Anhebung der Betrei­bung auf Ver­w­er­tung des Grundp­fan­des oder seit der Eröff­nung des Konkurs­es über den Schuld­ner bis zur Ver­w­er­tung auflaufen. Gemäss Art. 152 Abs. 2 SchKG teilt das Betrei­bungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betrei­bung mit und weist sie an, die fäl­lig wer­den­den Miet- oder Pachtzinse an das Betrei­bungsamt zu bezahlen, wenn auf dem Grund­stück Miet- oder Pachtverträge beste­hen und der betreibende Pfandgläu­biger die Aus­dehnung der Pfand­haft auf die Miet- oder Pachtzins­forderun­gen ver­langt. Das konkrete Vorge­hen des Betrei­bungsamtes und die Möglichkeit­en von Pfan­deigen­tümer, Schuld­ner und Gläu­biger sind in Art. 91 ff. VZG geregelt.

Im vor­liegen­den Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Frage zu befassen, ob die Erhe­bung ein­er Aberken­nungsklage des Schuld­ners einen Ein­fluss auf die Pros­e­quierung der Zin­sensperre hat, d.h. ob wegen der erhobe­nen Aberken­nungsklage die Frist zur Erhe­bung der Klage des Gläu­bigers auf Fest­stel­lung der Aus­dehnung der Pfand­haft auf Miet- und Pachtzin­sen zu einem späteren Zeit­punkt zu laufen begin­nt (E. 3.3).

Das Bun­des­gericht stellte zunächst die geset­zliche Regelung dar (E. 3.2) und schützte in der Folge (E. 3.3) unter Ver­weis auf die bish­erige Recht­sprechung und nach Abwä­gung der Inter­essen der Beteiligten die Auf­fas­sung der Vorin­stanzen, wonach die Anset­zung der Frist zur Erhe­bung der Klage auf Fest­stel­lung des Pfan­drechts an Miet- und Pachtzin­sen (Art. 93 Abs. 2 VZG) nicht dadurch gehin­dert werde, dass gegen die Recht­söff­nung betr­e­f­fend Forderung und Grundp­fan­drecht eine Aberken­nungsklage erhoben wor­den ist.