Swiss made”-Verordnung für Kosmetika tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft

Der Bun­desrat hat am 23. Novem­ber 2016 hat der Bun­desrat die “Swiss made”-Verordnung für Kos­meti­ka (V über die Ver­wen­dung von schweiz­erischen Herkun­ft­sangaben für kos­metis­che Mit­tel ) auf den 1. Jan­u­ar 2017 in Kraft geset­zt (vgl. die Medi­en­mit­teilung).

Die “Swiss made”-Verordnung für Kos­meti­ka präzisiert die “Swissness”-Gesetzgebung (vgl. dazu u.a. diesen früheren Beitrag) für die Kos­metik­branche. Die schweiz­erische Herkun­ft­sangabe ist nur zuläs­sig, wenn nicht nur min­destens 60 Prozent der Her­stel­lungskosten, son­dern auch min­destens 80 Prozent der Kosten für die Forschung und Entwick­lung sowie für die Fer­ti­gung in der Schweiz anfall­en. Überdies müssen bei bes­timmte Tätigkeit­en, die für die Qual­ität eines kos­metis­chen Mit­tels beson­ders rel­e­vant sind, zwin­gend in der Schweiz vorgenom­men sein.

Das IGE hat Erläuterun­gen zur “Swiss made”-Verordnung für Kos­meti­ka veröffentlicht.