4A_357/2016: Parteiwechsel bei einfacher Gesellschaft; Abgrenzung zur ungenauen Parteibezeichnung (amtl. Publ.)

Sieben natür­liche und juris­tis­che Per­so­n­en schlossen sich zu ein­er ein­fachen Gesellschaft zusam­men, um ein Grund­stück zu erwer­ben und darauf ein Haus mit 19 Woh­nung­sein­heit­en für den Weit­er­verkauf zu erricht­en. Aus dem Kreis der ursprünglichen Gesellschafter schlossen sich 5 Gesellschafter zu ein­er weit­eren ein­fachen Gesellschaft zusam­men, um 7 Woh­nun­gen mit Einzel­gar­a­gen zu halten.

Jahre später stellte ein Teil der ein­fachen Gesellschafter ein Schlich­tungs­ge­such gegen X. und machte Ansprüche gestützt auf Art. 41 OR gel­tend. X. erwiderte darauf, B. (Gesellschafter Nr. 3) habe seine Rechte an zwei umstrit­te­nen Woh­nun­gen an G. veräussert, der aber sel­ber nicht als Kläger aufge­treten sei. Das Ver­fahren wurde daraufhin auf die Frage der notwendi­gen Stre­itgenossen­schaft bzw. Aktivle­git­i­ma­tion beschränkt

Das Tri­bunal de pre­mière instance de Genève wies die Klage ab. Die Cham­bre civile de la Cour de jus­tice en Genève und das Bun­des­gericht bestätigten den Entscheid (Urteil 4A_357/2016 vom 8. Novem­ber 2016).

Das Bun­des­gericht hat­te die Frage zu klären, ob B. anstelle von G. für die notwendi­ge Stre­itgenossen­schaft auftreten kon­nte (E. 3). Es hielt im Wesentlichen fest, dass das Schlich­tungs­ge­such von sämtlichen ein­fachen Gesellschaftern gestellt wer­den muss, wenn die ein­fache Gesellschaft Ansprüche ein­kla­gen will. Die Angabe lediglich der ein­fachen Gesellschaft im Schlich­tungs­ge­such genügt nicht (E. 3.1.3).

Weit­er unter­suchte das Bun­des­gericht, ob eine unge­naue Parteibeze­ich­nung oder ein Partei­wech­sel vor­lag, der nur nach den Voraus­set­zun­gen von Art. 83 ZPO zuläs­sig ist (E. 3.2).  

Da B. im vor­liegen­den Fall seine Rechte an zwei Woh­nun­gen an G. veräussert hat­te, war G. rund 20 Monate vor dem Schlich­tungs­ge­such als Gesellschafter in die ein­fache Gesellschaft einge­treten. Allfäl­lige Ansprüche gegen X. standen deshalb G. und den übri­gen Gesellschaftern gemein­sam zu, nicht mehr aber B. Der Umstand, dass G. nicht im Rubrum aufge­führt wor­den war, betraf die Aktivle­git­i­ma­tion und damit eine Frage des materiellen Rechts.

Für das Bun­des­gericht lag deshalb nicht bloss eine unge­naue Parteibeze­ich­nung vor, die der Richter von Amtes wegen hätte berichti­gen kön­nen. Und da der Stre­it­ge­gen­stand nicht veräussert wor­den war, hing die Zuläs­sigkeit des Partei­wech­sels gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO von der Zus­tim­mung der Gegen­partei ab.

Ohne Zus­tim­mungserk­lärung der Gegen­partei musste die Klage wegen fehlen­der Aktivle­git­i­ma­tion abgewiesen wer­den (zum Ganzen E. 4).