BR: AIA | Verordnung zum AIA verabschiedet zwecks Umsetzung des AIA ab 1.1.2017; Rechtsgrundlagen für AIA komplett

Der Bun­desrat hat kür­zlich die Verord­nung zum Automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausch in Steuer­sachen (AIAV) ver­ab­schiedet, welche auf den 1. Jan­u­ar 2017 in Kraft treten wird. Diese dient der Umset­zung des Automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausches (AIA) ab ebendiesem Datum, in Verbindung mit den unten aufge­lis­teten übri­gen Rechts­grund­la­gen. Damit sind die Rechts­grund­la­gen für die Umset­zung des AIA ab 1. Jan­u­ar 2017 komplett.

Die Verord­nung enthält die Aus­führungs­bes­tim­mungen des Bun­desrates zum Bun­des­ge­setz über den inter­na­tionalen automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausch in Steuer­sachen (AIAG). [Sie] benen­nt ins­beson­dere weit­ere nicht meldende Finanzin­sti­tute sowie ausgenommene Kon­ten [betr. Anwälte und Notare siehe: Art. 8 AIAV] und regelt Einzel­heit­en in Bezug auf die Melde- und Sorgfalt­spflicht­en der melden­den schweiz­erischen Finanzin­sti­tute. […] Die Verord­nung enthält zudem Aus­führungs­bes­tim­mungen zu den Auf­gaben der Eid­genös­sis­chen Steuerver­wal­tung (ESTV), zum Infor­ma­tion­ssys­tem sowie in ihrem Anhang die anwend­baren Alter­na­tivbes­tim­mungen des OECD-Kom­men­tars zum gemein­samen Melde- und Sorgfalts­stan­dard für Infor­ma­tio­nen über Finanzkon­ten.” (Medi­en­mit­teilung BR)

AIA-Part­ner­län­der der ersten Serie (ab 1.1.2017)
Bekan­ntlich wird die Schweiz den AIA mit fol­gen­den Part­ner­staat­en und ‑Hoheits­ge­bi­eten ab 1. Jan­u­ar 2017 umset­zen: 28 EU-Staat­en (inkl. UK) und weit­ere 9 Län­der und Hoheits­ge­bi­ete: Aus­tralien; Guernsey; Island; Isle of Man; Japan; Jer­sey; Kana­da; Nor­we­gen; Süd­ko­rea. Diese Liste ist abschliessend. Das Geset­zge­bungsver­fahren für den AIA mit diesen Staat­en ist abgeschlossen. Die AIA-Län­der der zweit­en Serie wer­den (soweit bekan­nt) im nach­fol­gen­den Beitrag sep­a­rat aufgelistet.

Kernge­halt der Meldungen
Sofern die von einem Finanzin­sti­tut erfasste Wohnadresse ihres Kun­den in einem
AIA-Part­ner­staat liegt, hat sie folgende
Infor­ma­tio­nen betr­e­f­fend die bei ihr deponierten Ver­mö­genswerte zu melden (nicht abschliessend): Ein­er­seits Kon­to­stand, Depotwert, Bar­w­ert resp. Rück­kauf­swert von Lebensver­sicherun­gen. Dies jew­eils erst­mals per 31.12.2017 für die Län­der der ersten Serie (oder früherem Saldierungs­da­tum). Ander­er­seits die aus diesen Ver­mö­genswerten zwis­chen 1. Jan­u­ar 2017 bis 31.12.2017 stam­menden Erträge wie Zin­serträge, Div­i­den­den und son­stige Erträge. Eben­so sind die Brut­toveräusserungser­löse aus diesen Werten sowie Auszahlun­gen von Lebensver­sicherun­gen zu melden (s. Art. 22 ff. AIAV und Abschnitt 2, Ziff. 2, MCAA). Des weit­eren sind jew­eils Namen, Adresse, Kon­ton­um­mer (Police-Nr.), Geburts­da­tum und Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer des Kon­toin­hab­ers zu melden (s. Abschnitt 2, Ziff. 2, MCAA).

Melde­fris­ten
Schweiz­erische Finanzin­sti­tute haben ihre Daten­pakete in den ersten 6 Monat­en des Jahres 2018 (Art.15 Abs.1 AIAG) an die Eid­genös­sis­che Steuerver­wal­tung (EStV) zu über­mit­teln, welche die Dat­en ihrer­seits bis 30. Sep­tem­ber 2018 (Art.15 Abs.2 AIAG i.V.m. Abschn. III, Ziff. 3 MCAA) an die Part­ner­staat­en weit­erzuleit­en hat. Umgekehrt darf auch die EStV die aus­ländis­chen Daten­pakete innert dieser Frist erwarten.

Keine automa­tis­che Weit­er­leitung in die Kantone
Nach Ein­gang der Steuer­in­for­ma­tio­nen aus den Län­dern der ersten Serie bei der EStV kön­nen die kan­tonalen Steuerver­wal­tun­gen die gewün­scht­en Infor­ma­tio­nen bei der EStV abrufen. Eine automa­tis­che Weit­er­leitung der aus­ländis­chen Kon­to­dat­en von der EStV an die kan­tonalen Steuerver­wal­tun­gen ist geset­zlich nicht vorge­se­hen (Art 32 AIAV).

Quellen:

Rechtliche Grund­la­gen für den AIA in Steuersachen: