4A_427/2016: Patentrecht; neuheitsschädliche Veröffentlichung; hier keine Geheimhaltungspflicht nach den Umständen

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zunächst zur Neuheit der Erfind­ung iSv PatG 1 I und zu neuheitss­chädlichen Veröffentlichungen:

  • Neuheit fehlt, wenn die Erfind­ung zum Stand der Tech­nik gehört (PatG 7). Zum Stand der Tech­nik gehört, was vor dem Anmelde- oder dem Pri­or­itäts­da­tum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor­den ist (PatG 7 II). Dabei ist jede Art der Veröf­fentlichung der Erfind­ung neuheitss­chädlich. 
  • Die Veröf­fentlichung set­zt nach der Recht­sprechung des BGer voraus, dass das rel­e­vante Wis­sen den Kreis der dem Erfind­er zur Geheimhal­tung verpflichteten Per­so­n­en ver­lässt und einem weit­eren inter­essierten Pub­likum offen ste­ht, das wegen sein­er Grösse oder wegen der Beliebigkeit sein­er Zusam­menset­zung für den Urhe­ber der Infor­ma­tion nicht mehr kon­trol­lier­bar ist.
  • Es reicht aus, dass eine Weit­er­gabe und damit die öffentliche Zugänglichkeit nicht auszuschliessen sind. Auch ein einziger Verkauf oder ein ein­ma­liges Vorzeigen des Gegen­standes, welch­er die Infor­ma­tion verkör­pert oder enthält, kann genü­gen. Bei Kundgabe an einen oder wenige bes­timmte Empfänger ist der Recht­sprechung zufolge danach zu fra­gen, ob nach den Umstän­den damit gerech­net wer­den muss, dass eine Weit­er­ver­bre­itung erfolgt.

Im vor­liegen­den Fall stand fest, dass sämtliche Merk­male der Erfind­ung vor dem Pri­or­itäts­da­tum offen­bart wor­den waren. Fraglich war nur, ob eine Geheimhal­tungspflicht ggü. dem Erfind­er bestand. Eine aus­drück­liche Geheimhal­tungsp­ficht fehlte klar­erweise. Strit­tig war aber, ob deshalb nicht mit ein­er Weit­er­ver­bre­itung der später im Patent beansprucht­en Erfind­ung gerech­net wer­den musste, weil eine Geheimhal­tungspflicht nach den Umstän­den bestand. Dazu hält das BGer fol­gen­des fest:

  • Für eine solche Geheimhal­tungspflicht bedürfte es “min­destens des Nach­weis­es, dass ein Geheimhal­tungsin­ter­esse tat­säch­lich bestand und die Geheimhal­tung so abgesichert wurde, dass prak­tisch eine Weit­er­ver­bre­itung der tech­nis­chen Lehre als aus­geschlossen erscheint.” 
  • Dieser Nach­weis kann nicht durch den Beweis erbracht wer­den, dass die Per­so­n­en, die von der Lehre vor dem Pri­or­itäts­da­tum Ken­nt­nis hat­ten, im Rah­men ein­er Entwick­lungszusam­me­nar­beit zusam­men arbeiteten.