Im vorliegenden Entscheid musste sich das Bundesgericht zur Frage äussern, ob ein ägyptischer “acte d’hoirie” (sinngemäss ein Erbschein) mit dem schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) vereinbar ist.
Dem Entscheid lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein ägyptischer Staatsbürger muslimischen Glaubens verstarb im März 2007 in Paris. Er hinterliess weder Nachkommen noch Eltern, wurde jedoch von seiner Ehefrau, einer deutsche Staatsbürgerin christlichen Glaubens, überlebt, welche er im Jahr 1980 nach den Recht von Ägypten und der Scharia geheiratet hatte. Neben seiner Ehefrau hinterliess der Erblasser Brüder und Schwestern. Der Nachlass bestand aus Immobilien in Frankreich und Ägypten sowie aus Vermögenswerten bei Banken in Frankreich, Deutschland und der Schweiz.
Ein ägyptisches Gericht stellte im Mai 2007 einen sog. “acte d’hoirie” aus, in welchem der Tod des Erblassers festgestellt und als einzige Erben die Brüder und Schwestern des Verstorbenen unter Ausschluss der Ehefrau aufgeführt wurden.
Um über die Vermögenswerte in der Schweiz verfügen zu können, verlangten die Brüder und Schwestern des Verstorbenen im Jahr 2010 die Anerkennung des ägyptischen “acte d’hoirie” beim Tribunal de première instance de Genève. Das erstinstanzliche Gericht anerkannte den “Erbschein” und erklärte ihn als in der Schweiz vollstreckbar. Dagegen legte die Ehefrau des Verstorbenen ein Rechtsmittel beim Cour de justice de Genève ein. Der Cour de justice annulierte den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts. Die Brüder und Schwestern legten gegen den Entscheid des Cour de justice de Genève Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hielt vorab fest, dass die Qualifikation eines ausländischen Aktes nach der lex fori vorzunehmen ist, d.h. vorliegend nach schweizerischem Recht. Der streitgegenständliche “acte d’hoirie” stelle ein Erbschein dar. Das Bundesgericht stellte mit Bezug auf die Qualifikation des Erbscheins als (sinngemäss) vorsorgliche Massnahme klar, dass die Kognition des Bundesgerichts gleichwohl nicht im Sinne von Art. 98 BGG auf die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten beschränkt sei (E. 2.3.).
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG ein im Ausland ergangener Entscheid in der Schweiz nicht anerkannt werde, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre; mit anderen Worten, wenn ein Entscheid die fundamentalen Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung auf nicht tolerierbare Weise verletzt. Als Ausnahmebestimmung müsse der materielle Ordre public restriktiv interpretiert werden und es sei ein genügender Bezug zum Staat des angerufenen Gerichts erforderlich (E. 3.3.2.).
Gemäss dem ägyptischen “acte d’hoirie” sind die Brüder und Schwestern des Verstorbenen die alleinigen Erben unter Ausschluss der Ehefrau. Grundlage dieses Entscheids ist das ägyptische Recht, wonach zwischen Muslimen und Nichtmuslimen keine Erbberechtigung bestehen kann. Das Bundesgericht erwog, dass das Resultat der Anwendung des ägyptischen “acte d’hoirie” klar gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der religiösen Anschauung verstosse (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und Art. 26 Uno Pakt II). Das Diskriminierungsverbot sei Teil des schweizerischen Ordre public (E. 3.3.5.).
Mit Bezug auf das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument des fehlenden Inlandbezuges wies das Bundesgericht darauf hin, dass es in der Doktrin umstritten sei, ob dieser Bezug auch im Falle der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der religiösen Anschauung erforderlich sei. Das Bundesgericht liess die Frage indes offen, weil in casu aufgrund der sich in der Schweiz befindenden Vermögenswerte ein genügender Inlandbezug vorlag.
Das Bundesgericht verweigerte die Anerkennung des ägyptischen “acte d’hoirie” aufgrund des Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 31 IPRG). Die Beschwerde wurde abgewiesen.