1C_543/2016: Revision Aussichtsschutz Burghalden in Richterswil / Grundsatz der Planbeständigkeit nicht verletzt

Im Urteil vom 13. Feb­ru­ar 2017 äusserte sich das BGer zum in der Bau- und Zonenord­nung der Gemeinde Richter­swil enthal­te­nen Aus­sichtss­chutz “Burghalden”. Der Aus­sicht­spunkt liegt am soge­nan­nten “Got­tfried-Keller-Plät­zli” und erfasst einen hor­i­zon­tal­en Sichtwinkel von knapp 155°. Im Rah­men der Teil­re­vi­sion der Nutzungs­pla­nung machte der Gemein­der­at den Vorschlag, den Sek­tor 120° bis 110° am west­lichen Rand des Aus­sichtss­chutzbere­ichs zu stre­ichen, um die Über­baubarkeit einzel­ner Grund­stücke nicht über Gebühr einzuschränken. Die Gemein­de­v­er­samm­lung kam dem Vorschlag des Gemein­der­ats aber nicht nach. B., dessen Grund­stück vom Aus­sichtss­chutz tang­iert wird, gelangte an das Bau­rekurs­gericht des Kan­tons Zürich, welch­es seinen Rekurs guthiess. Diesen Entscheid zog A. bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

A. ist Miteigen­tümerin eines Bau­rechts zu Las­ten eines Grund­stücks, welch­es an das Grund­stück von B. gren­zt. A. befürchtet, dass ihre Aus­sicht auf den Zürich­see und das Dorf Richter­swil bei ein­er Über­bau­ung des Grund­stücks von B. eingeschränkt wer­den kön­nte. Sie macht deshalb eine Ver­let­zung des Grund­satzes der Planbeständigkeit i.S.v. Art. 21 Abs. 2 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR. 700) gel­tend. Zur Trag­weite der Bes­tim­mung sagt das BGer folgendes:

Die Nutzungs­pla­nung ist auf einen bes­timmten Zei­tho­r­i­zont aus­gerichtet. Dieser beträgt für Bau­zo­nen 15 Jahre (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b RPG). Son­der­nutzungs­pla­nun­gen, die auf eine rasche Umset­zung aus­gerichtet sind, kön­nen einen kürz­eren Zei­tho­r­i­zont aufweisen […]. Für gewisse Zonen kann das kan­tonale Recht län­gere Zeiträume vorse­hen […]. Nach Ablauf des Pla­nung­shor­i­zonts sind Zonen­pläne grund­sät­zlich ein­er Über­prü­fung zu unterziehen und nöti­gen­falls anzu­passen […]. Je näher eine Pla­nungsre­vi­sion dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Ver­trauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher kön­nen auch geän­derte Anschau­un­gen und Absicht­en der Pla­nung­sor­gane als zuläs­sige Begrün­dung für eine Revi­sion berück­sichtigt wer­den […]. Erst recht gilt dies, wenn der Pla­nung­shor­i­zont schon lange über­schrit­ten ist. (E. 2.2.)

Da die stre­it­ige Pla­nung — so das BGer — schon seit rund 30 Jahren in Kraft sei, habe die Gemeinde als Pla­nungs­be­hörde das Recht, den Son­der­nutzungs­plan Aus­sichtss­chutz “Burghalden” zu über­prüfen, unab­hängig von ein­er Änderung der mass­ge­blichen Ver­hält­nisse. Im Rah­men dieser Über­prü­fung könne auch beurteilt wer­den, ob nach wie vor ein öffentlich­es Inter­esse an der Aufrechter­hal­tung der gel­tenden Höhenbeschränkung bestehe.

Während ein zonenkon­former Neubau auf dem Grund­stück von B. die Qual­ität der Aus­sicht am Stan­dort “Got­tfried-Keller-Plät­zli” nur ger­ingfügig beein­trächti­gen würde, hätte die Beibehal­tung des Aus­sichtss­chutzes zur Folge, dass B. auf die Real­isierung eines Unter- und Dachgeschoss­es verzicht­en müsste. Dies käme ein­er schw­eren Eigen­tums­beschränkung gle­ich, die sich raum­planer­isch nicht recht­fer­ti­gen liesse. Die Inter­essen­ab­wä­gung der Vorin­stanz sei deshalb nicht zu beanstanden.