BR: Botschaft zur Revision des Beschaffungsrechts verabschiedet

Der Bun­desrat hat am 15. Feb­ru­ar 2017 die Botschaft zur Total­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes über das öffentliche Beschaf­fungswe­sen (BöB) ver­ab­schiedet. Par­al­lel dazu hat der Bun­desrat auch die Botschaft zum rev­i­dierten WTO-Übereinkom­men über das öffentliche Beschaf­fungswe­sen von 2012 (GPA) ver­ab­schiedet (das Pro­tokoll der Änderung des GPA find­et sich hier). Das neue Abkom­men verbessert die Trans­parenz und den Mark­tzu­gang und erset­zt das ursprüngliche Abkom­men von 1994.

Ein Hauptziel der Revi­sion ist die Har­mon­isierung der Beschaf­fung­sor­d­nun­gen von Bund und Kan­to­nen. Gle­ichzeit­ig soll mit der Revi­sion das rev­i­dierte GPA 2012 in die nationale Geset­zge­bung über­führt wer­den. Die weit­eren wichti­gen Neuerun­gen betreffen:

  • die Unter­stel­lung der Ver­lei­hung bes­timmter Konzes­sio­nen und der Über­tra­gung gewiss­er öffentlich­er Auf­gaben unter das Beschaffungsrecht;
  • die elek­tro­n­is­che Abwick­lung von Beschaffungsverfahren;
  • die Ein­führung flex­i­bler Instru­mente wie Dia­log (bish­er auf Verord­nungsstufe geregelt), Rah­men­verträge, elek­tro­n­is­che Auk­tio­nen sowie verkürzte Fristen;
  • die Kor­rup­tion­spräven­tion im öffentlichen Beschaffungswesen;
  • das Ver­bot soge­nan­nter Abge­bot­srun­den (das bere­its als Grund­satz in Art. 11 Bst. c IVöB enthal­ten ist);
  • die mod­i­fizierte Regelung des Aus­stands auf­grund der Beson­der­heit­en des Vergabeverfahrens;
  • die sys­tem­a­tis­che Regelung der Auss­chluss- und Sanktionstatbestände;
  • die Ein­führung ein­er zen­tralen – nicht öffentlichen – Liste mit Anbi­eterin­nen und Sub­un­ternehmerin­nen, die von kün­fti­gen Beschaf­fungsvorhaben aus­geschlossen sind;
  • die Pub­lika­tion des Ver­fahrens­ab­bruchs zur Stärkung der Transparenz;
  • der mod­er­ate Aus­bau des Rechtss­chutzes im Ein­klang mit der Rechtsweg­garantie der Verfassung;
  • die adhä­sion­sweise Erledi­gung von Schaden­er­satzbegehren durch die Beschwerdeinstanz.