4A_405/2016: Einräumung einer Nachfrist begründet keine Ungleichbehandlung

Im Entscheid 4A_405/2016 vom 2. März 2017 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob die Ein­räu­mung ein­er Nach­frist eine Ungle­ich­be­hand­lung der Parteien begrün­dete oder mit dem prozes­sualen Ordre pub­lic unvere­in­bar war.

Der Vere­in B. (Beschw­erdegeg­n­er) leit­ete ein Schiedsver­fahren bei der Swiss Cham­bers’ Arbi­tra­tion Insti­tu­tion gegen A. (Beschw­erde­führer) ein, der in sein­er Antwort eine Widerk­lage erhob.

Nach­dem der Vere­in B. eine Klageschrift ein­gere­icht hat­te, beantragte A., das Ver­fahren betr­e­f­fend die Klage zu been­den, weil der Vere­in B. die Frist für seine Eingabe gemäss dem Zeit­plan (Pro­vi­sion­al Timetable) um einen Tag ver­passt habe. Das Schieds­gericht wies diesen Antrag mit der Begrün­dung ab, dass es (befugter­massen) die Frist für die Eingabe um einen Tag erstreckt habe. In der Folge wurde das Schiedsver­fahren fortgesetzt.

Der Beschw­erde­führer kri­tisierte, das Schieds­gericht habe gegen den Grund­satz der Gle­ich­be­hand­lung der Parteien sowie den Grund­satz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ver­stossen, indem es trotz der Fristver­säum­nis des Beschw­erdegeg­n­ers dessen Klage zuge­lassen und das Ver­fahren mit Bezug auf diese fort­ge­set­zt habe, statt es zu been­den. Gle­ichzeit­ig sei dieses Vorge­hen mit dem prozes­sualen Ordre pub­lic im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG unvereinbar.

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass der Beschw­erde­führer mit seinen Aus­führun­gen nicht aufzuzeigen ver­mochte, inwiefern die Parteien nicht in allen Ver­fahrens­ab­schnit­ten gle­ich behan­delt wor­den wären. Er habe nicht etwa gel­tend gemacht, er habe sein­er­seits die Frist für die Ein­re­ichung der Klageant­wort ver­passt und seine Eingabe sei aus diesem Grund — im Unter­schied zu der­jeni­gen des Beschw­erdegeg­n­ers — unbeachtet geblieben.

Das Bun­des­gericht erläuterte weit­er, dass soweit der Beschw­erde­führer dem Schieds­gericht vor­warf, die Swiss Rules of Inter­na­tion­al Arbi­tra­tion hät­ten eine Fris­ter­streck­ung nicht ges­tat­tet, son­dern stattdessen zwin­gend eine Beendi­gung des Ver­fahrens mit Bezug auf die Klage vorgeschrieben, mache er eine unzutr­e­f­fende Anwen­dung der vor­liegend anwend­baren Schied­sor­d­nung gel­tend. Der Umstand allein, dass eine im Schied­sre­gle­ment vorge­se­hene Ver­fahren­sregel von den Parteien gewollt und für das Schieds­gericht verbindlich sei, mache diese Regel aber nicht zu einem zwin­gen­den Ver­fahrens­grund­satz im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG.

Gemäss Bun­des­gericht reicht eine falsche oder gar willkür­liche Anwen­dung der schieds­gerichtlichen Ver­fahren­sor­d­nung für sich allein nicht aus, um einen Ver­stoss gegen den ver­fahren­srechtlichen Ordre pub­lic zu begründen.

Schliesslich bemerk­te das Bun­des­gericht, dass die Einzelschied­srich­terin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass gemäss der Lit­er­atur zu den Swiss Rules of Inter­na­tion­al Arbi­tra­tion bei (knapp) ver­späteter Klageein­re­ichung nicht in jedem Fall zwin­gend die Ver­fahrens­beendi­gung ange­ord­net wer­den müsse.