4A_648/2016: vereinfachtes Verfahren, sachliche Zuständigkeit (amtl. Publ.)

Die A. GmbH reichte vor dem Han­dels­gericht Zürich eine Klage betr­e­f­fend eine Forderung aus dem Verkauf von Gesellschaft­san­teilen gegen die B. GmbH ein. Sie ver­langte die Zahlung von CHF 30’000 zuzüglich Zin­sen. Das Han­dels­gericht verneinte seine Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.

Das Bun­des­gericht schützte diesen Nichtein­tretensentscheid. Es wies darauf hin, dass Art. 243 Abs. 3 ZPO zu beacht­en sei, falls eine Angele­gen­heit zugle­ich die Voraus­set­zun­gen der Zuständigkeit des Han­dels­gerichts (Art. 6 ZPO) und diejeni­gen für die Gel­tung des vere­in­facht­en Ver­fahrens (Art. 243 ZPO) erfülle. In einem solchen Fall finde gestützt auf Art. 243 Abs. 3 ZPO das vere­in­fachte Ver­fahren “keine Anwen­dung” in Stre­it­igkeit­en vor der einzi­gen kan­tonalen Instanz. Das Bun­des­gericht erin­nerte sodann an sein Urteil BGE 139 III 457, ins­beson­dere E. 4.4.3, wonach die Regelung der Ver­fahren­sart jen­er über die sach­liche Zuständigkeit der Han­dels­gerichte vorge­he (s. auch den Beitrag auf Swiss­blawg).

Gestützt darauf erwog es, dass aus den gle­ichen Über­legun­gen wie im dama­li­gen Urteil das Han­dels­gericht hin­sichtlich sämtlich­er Angele­gen­heit­en, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vere­in­fachte Ver­fahren anwend­bar ist, nicht zuständig sei.