6B_1199/2016: Verletzung des Arztgeheimnisses durch Übermittlung des detaillierten Ergebnisses einer vertrauensärzlichen Untersuchung (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid über die Frage zu befind­en, ob sich ein Ver­trauen­sarzt dadurch der Ver­let­zung des Beruf­s­ge­heimniss­es (Art. 321 StGB) schuldig gemacht hat, dass er seine gesamte ver­trauen­särztliche Beurteilung der Arbeits­fähigkeit — und nicht nur ein Arbeits­fähigkeit­szeug­nis — an die Arbeit­ge­berin des Patien­ten über­mit­telt hat. Das BezGer ZH hat­te den Arzt verurteilt, was das OGer ZH im August 2016 bestätigt hat.

Auch das BGer bestätigt die Verurteilung:

  1. Auch der Ver­trauen­sarzt ist “Arzt” i.S.v. Art. 321 StGB. Dass er im Auf­trag des Arbeit­ge­bers tätig wird, ändert daran nichts, denn
    [s]owohl der Arzt, der vom Patien­ten sel­ber aufge­sucht wird, als auch der Ver­trauen­sarzt, der von einem Arbeit­ge­ber einge­set­zt wird, wer­den wegen ihrer beruf­sspez­i­fis­chen Ken­nt­nisse und Fähigkeit­en in Anspruch genom­men. Auch der vom Arbeit­ge­ber einge­set­zte Ver­trauen­sarzt muss über umfassende Infor­ma­tio­nen über den Gesund­heit­szu­s­tand des Explo­ran­den ver­fü­gen, um der ihm über­tra­ge­nen Auf­gabe sachgerecht nachkom­men zu kön­nen. Der Arbeit­nehmer, der zu ein­er ver­trauen­särt­zlichen Unter­suchung aufge­boten wird, darf darauf ver­trauen, dass diese Infor­ma­tio­nen nicht ohne Weit­eres an den Arbeit­ge­ber weit­ergeleit­et wer­den.
  2. Fol­glich ist eine Weit­er­leitung des Berichts an den Arbeit­ge­ber i.d.R. nur mit Ein­willi­gung des Patien­ten zuläs­sig. Die Ein­willi­gung des Patien­ten erfolge i.d.R. kon­klu­dent durch den Wun­sch des Arbeit­nehmers, dem Arbeit­ge­ber ein Arztzeug­nis zuzustellen, aber nur im Rah­men von Art. 328b OR, also nur für die notwendi­gen Angaben (Tat­sache, Dauer und Grad der Arbeit­sun­fähigkeit und ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall han­delt), nicht aber die Diagnose.
  3. In sub­jek­tiv­er Hin­sicht habe sich der Arzt über “der­art ele­mentare, jed­er­mann ein­leuch­t­ende Vorschriften” hin­wegge­set­zt, dass es ihm offen­bar gle­ichgültig war, sen­si­ble Dat­en ohne Ein­willi­gung weit­erzuleit­en, insbesondere