Definitive Regelung der Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Die Verord­nung über die Aus­fuhr und Ver­mit­tlung von Gütern zur Inter­net- und Mobil­funküberwachung soll ins ordentliche Recht über­führt wer­den. Dies hat der Bun­desrat am 10. Mai 2017 beschlossen. Bis im Herb­st 2017 bere­it­et das WBF eine entsprechende Vernehm­las­sungsvor­lage vor.

Die vom Bun­desrat am 13. Mai 2015 erlassene Verord­nung gilt noch bis am 12. Mai 2019. Darin wurde die Repres­sion­s­ge­fahr als zusät­zlich­es Ablehnungskri­teri­um für die Aus­fuhr von Gütern zur Inter­net- und Mobil­funküberwachung einge­führt. Grund war die Gefahr, dass die genan­nten Güter vom Endempfänger in Einzelfällen zur Repres­sion ver­wen­det wer­den kön­nten. Aus Sicht des Bun­desrates ist dieses Ablehnungskri­teri­um für Güter der Inter­net- und Mobil­funküberwachung weit­er­hin aktuell.