Gestaffeltes Inkrafttreten der HMG-Revision

Ver­gan­gene Woche wurde das rev­i­dierte HMG in der Amtlichen Samm­lung des Schweiz­erischen Bun­desrechts (AS) publiziert.

Darin heisst es, dass die neue Geset­zes­fas­sung teil­weise auf den 1. Jan­u­ar 2018 in Kraft geset­zt wird, allerd­ings nur drei Regelun­gen (Art. 9 Abs. 2 lit. f, 64a und 67a Ziff. I). Die rev­i­dierten Vorschriften über das heilmit­tel­rechtliche Vorteilsver­bot (neu “Art. 55 Integrität” und “Art. 56 Trans­parenz”) sowie die rev­i­dierten Straf­bes­tim­mungen (“Art. 87 Weit­ere Straftat­en”, “Art. 89 Wider­hand­lun­gen in Geschäfts­be­trieben” und “Art. 90 Strafver­fol­gung”) sollen wie alle weit­eren Regelun­genzu einem späteren Zeit­punkt” in Kraft treten – wann ist noch unklar.

Die Inhalt und Reich­weite ins­beson­dere des Integritäts- und Trans­paren­zge­bots im Zusam­men­hang mit geld­w­erten Vorteilen dürften durch die zuge­höri­gen Aus­führungsverord­nun­gen des Bun­desrates dere­inst teil­weise ver­schärft oder gemildert wer­den. Die betr­e­f­fend­en Verord­nun­gen sind noch in Bear­beitung; das Inkraft­treten eben­falls noch nicht absehbar.