Vergangene Woche wurde das revidierte HMG in der Amtlichen Sammlung des Schweizerischen Bundesrechts (AS) publiziert.
Darin heisst es, dass die neue Gesetzesfassung teilweise auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wird, allerdings nur drei Regelungen (Art. 9 Abs. 2 lit. f, 64a und 67a Ziff. I). Die revidierten Vorschriften über das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot (neu “Art. 55 Integrität” und “Art. 56 Transparenz”) sowie die revidierten Strafbestimmungen (“Art. 87 Weitere Straftaten”, “Art. 89 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben” und “Art. 90 Strafverfolgung”) sollen wie alle weiteren Regelungen “zu einem späteren Zeitpunkt” in Kraft treten – wann ist noch unklar.
Die Inhalt und Reichweite insbesondere des Integritäts- und Transparenzgebots im Zusammenhang mit geldwerten Vorteilen dürften durch die zugehörigen Ausführungsverordnungen des Bundesrates dereinst teilweise verschärft oder gemildert werden. Die betreffenden Verordnungen sind noch in Bearbeitung; das Inkrafttreten ebenfalls noch nicht absehbar.