BR: BEPS-Abkommen zur Umsetzung des OECD BEPS-Projektes unterzeichnet

Im Zuge des OECD BEPS-Pro­jek­tes hat die Schweiz am 7. Juni 2017 in Paris das Mul­ti­lat­erale Übereinkom­men zur Umset­zung steuer­abkom­mens­be­zo­gen­er Mass­nah­men zur Ver­hin­derung der Gewin­nverkürzung und Gewin­nver­lagerung (BEPS-Übereinkom­men) unterze­ich­net. Dieses Abkom­men ist Teil eines glob­alen Plans zur Umset­zung der OECD-Vor­gaben gemäss BEPS-Pro­jekt vom Okto­ber 2015. Let­zteres definiert, welche For­men von Gewin­nverkürzung und Gewin­nver­lagerung (Base Ero­sion and Prof­it Shift­ing, BEPS) die OECD-Mit­glied­staat­en zu bekämpfen haben und mit welchen Mit­teln (BEPS Actions 1–15) .

Mit dem vor­liegen­den Übereinkom­men verpflichtet sich die Schweiz nun, ihre Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) in Bezug auf bes­timmte BEPS-Actions ein­heitlich und effizient anzu­passen. Das Übereinkom­men war von über 100 Staat­en und Ter­ri­to­rien – darunter die Schweiz — erar­beit­et und am 24. Novem­ber 2016 formell ver­ab­schiedet worden.

Konkret bringt das Übereinkom­men eine beschle­u­nigte Anpas­sung der schweiz­erischen DBA mit bis dato 14 Län­dern (Argen­tinien, Chile, Indi­en, Island, Ital­ien, Liecht­en­stein, Litauen, Lux­em­burg, Öster­re­ich, Polen, Por­tu­gal, Südafri­ka, Tschechien und der Türkei). Diese Staat­en sind bere­it, sich mit der Schweiz zu eini­gen, wie die Bes­tim­mungen im jew­eili­gen DBA im Sinne des BEPS-Übereinkom­mens anzu­passen sind. Die Schweiz hat sich das Recht vor­be­hal­ten, im Ver­hält­nis zu diesen Staat­en gewisse Vor­be­halte anzubrin­gen (s.u. sep. Liste).

Wenn inskün­ftig Eini­gun­gen über die tech­nis­che Umset­zung des BEPS-Übereinkom­mens mit weit­eren Staat­en erzielt wer­den, kön­nen die entsprechen­den DBA später eben­falls durch das BEPS-Übereinkom­men geän­dert wer­den. Alter­na­tiv ste­ht hier­für auch der Weg ein­er indi­vidu­ell-bilat­eralen DBA-Anpas­sung zur Verfügung.

Inhaltlich geht es vor­liegend darum, mit­tels BEPS-Übereinkom­men vor allem jene BEPS-Min­dest­stan­dards umzuset­zen, welche im Bere­ich der DBA rel­e­vant sind. So soll beispielsweise:

  • die DBA-Präam­bel bezüglich deren Zweck ergänzt werden;
  • in die DBA eine ein­heitliche Miss­brauch­sklausel aufgenom­men und
  • die Bes­tim­mungen zur Stre­it­bei­le­gung im Rah­men von Ver­ständi­gungsvere­in­barun­gen angepasst werden.
  • Die Schweiz spricht sich zudem dafür aus, die im BEPS-Übereinkom­men vorge­se­hene Schied­sklausel zu übernehmen.

Der Bun­desrat wird das BEPS-Übereinkom­men gegen Ende 2017 in die Vernehm­las­sung geben.

Übrige BEPS-Entwick­lun­gen in der Schweiz: