5A_203/2017: Anträge auf Edition von Urkunden im Rechtsöffnungsverfahren im Grundsatz nicht zu berücksichtigen

Im vor­liegen­den Urteil bestätigte das Bun­des­gericht, dass von den Parteien gestellte Edi­tions­begehren im Recht­söff­nungsver­fahren grund­sät­zlich nicht zu berück­sichti­gen seien. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Das BG Hor­gen hat­te B. pro­vi­sorische Recht­söff­nung für ausste­hende Lohn­forderun­gen erteilt. Die dage­gen erhobene Beschw­erde der A. GmbH hat­te das Oberg­ericht grössten­teils abgewiesen. Hierge­gen war die A. GmbH mit Beschw­erde in Zivil­sachen an das Bun­des­gericht gelangt.

Umstrit­ten war vor Bun­des­gericht u.a., ob die Vorin­stanzen ein Edi­tions­begehren der A. GmbH hät­ten berück­sichti­gen müssen (E. 5). Die A. GmbH hat­te behauptet, dass sie mit B. übereingekom­men sei, dass für das Jahr 2013 kein Lohn geschuldet sei; B. habe auf den Lohn verzichtet. Als „zen­trales Beweis­mit­tel“ wurde die Edi­tion des Orig­i­nals eines Schreibens an das Migra­tionsamt Zürich beantragt, von welchem die A. GmbH lediglich einen nicht unterze­ich­neten Com­put­er­aus­druck ein­gere­icht hat­te. In diesem Schreiben sei klar verurkun­det wor­den, dass B. auf Lohn­zahlun­gen für das Jahr 2013 verzichtet habe. Gemäss A. GmbH hätte die erste Instanz dem Edi­tions­begehren stattgeben müssen, u.a. weil das Ver­fahren angesichts des (ohne­hin) ange­ord­neten zweit­en Schriften­wech­sels dadurch nicht verzögert wor­den wäre, und da es der A. GmbH nicht möglich gewe­sen sei, das besagte Schreiben sel­ber zu beschaf­fen (E. 5.1 und E. 5.2).

Das Bun­des­gericht erwog dazu (E. 5.3), dass Edi­tions­begehren sowohl im pro­vi­sorischen als auch im defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsver­fahren grund­sät­zlich als unzuläs­sig gel­ten wür­den. Der Gläu­biger müsse den Recht­söff­nungsti­tel sel­ber dem Richter vor­legen und der Schuld­ner habe die Urkun­den, mit denen er die Tilgung oder Stun­dung beweisen will, dem Gericht einzure­ichen. Aus­nah­men wür­den lediglich befür­wortet, „wenn es nur um die Fest­stel­lung einzel­ner, im defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel klar beze­ich­neter Voraus­set­zun­gen der Voll­streck­ung durch Edi­tion ein­er Lohnabrech­nung geht […] oder wenn Akten, welche von ein­er Partei genau beze­ich­net wer­den, beim gle­ichen Gericht vorhan­den sind und ohne Zeitverzögerung beige­zo­gen wer­den kön­nen“ (selb­st wenn diese Frist in der Prax­is „nicht immer“ einge­hal­ten wer­den könne). Dieser Grund­satz wurde bestätigt. Die Frist von fünf Tagen zur Eröff­nung des Recht­söff­nungsentschei­des (Art. 84 Abs. 2 SchKG), zeige, „dass der Richter im Recht­söff­nungsver­fahren im Nor­mal­fall keine Edi­tio­nen von Schrift­stück­en anzuord­nen braucht, welche ihm nicht vorgelegt wer­den“. Dies lasse sich auch aus Art. 82 Abs. 2 SchKG ableit­en, wonach der Betriebene seine Ein­wen­dun­gen gegen die Schul­dan­erken­nung sofort darzu­tun hat, widri­gen­falls er auf den Weg der Aberken­nungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu ver­weisen sei. Die Abweisung des Edi­tion­santrags durch die Vorin­stanzen sei daher nicht zu bean­standen (E. 5.3).