BR: Country-by-Country-Reporting / Internationaler automatischer Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne: Rechtsgrundlagen per 1. Dezember 2017 in Kraft (Gesetz: ALBAG; Verordnung: ALBAV) | Meldepflicht ab 1.1.2018

Der Bun­desrat hat am 18. Okto­ber 2017 beschlossen, das Bun­des­ge­setz über den inter­na­tionalen automa­tis­chen Aus­tausch län­der­be­zo­gen­er Berichte multi­na­tionaler Konz­erne (ALBAG) auf den 1. Dezem­ber 2017 in Kraft zu set­zen. Damit set­zt die Schweiz einen der glob­alen Min­dest­stan­dards des BEPS-Pro­jek­ts um (sog. Coun­try-by-Coun­try-Report­ing; CbCR; BEPS-Massnnahme 13). Das ALBAG und die Mul­ti­lat­erale Vere­in­barung der zuständi­gen Behör­den über den Aus­tauschlän­der­be­zo­gen­er Berichte (ALBA-Vere­in­barung) bilden die wichtig­sten rechtlichen Grund­la­gen für das Coun­try-by-Coun­try-Report­ing. Die ALBA-Vere­in­barung will der Bun­desrat noch im Dezem­ber in Kraft setzen.

Des weit­eren hat der Bun­desrat am 18. Okto­ber 2017 diejeni­gen Län­der fest­gelegt, mit welchen die Schweiz län­der­be­zo­gene Berichte aus­tauschen will (Län­derliste).

Die dazuge­hörige Verord­nung über den inter­na­tionalen automa­tis­chen Aus­tausch län­der­be­zo­gen­er Berichte multi­na­tionaler Konz­erne (ALBAV) hat­te der Bun­desrat bere­its am 29.9.2017 ver­ab­schiedet und sie eben­falls auf den 1. Dezem­ber 2017 in Kraft geset­zt. Danach sind multi­na­tionale Unternehmen mit einem Gesam­tum­satz von min­destens CHF 900 Mil­lio­nen (Art. 3 ALBAV) verpflichtet, einen län­der­be­zo­ge­nen Bericht zu erstellen, welch­er die inhaltlichen Vor­gaben von Art. 1 ALBAV erfüllt.

Die Pflicht zur Ein­re­ichung eines län­der­be­zo­ge­nen Berichts beste­ht erst­mals für Geschäft­s­jahre, die am 1. Jan­u­ar 2018 oder später begin­nen. Der erste reg­uläre Aus­tausch find­et im Jahr 2020 statt. Auf frei­williger Basis kön­nen Konz­erne Län­der­berichte für die Steuer­pe­ri­o­den 2016 und 2017 ein­re­ichen (s. EStV-Anleitung unten), welche die EStV sodann den Part­ner­staat­en ab 2018 über­mit­teln wird.

Damit auch für diese Berichte die in der ALBA-Vere­in­barung und dem Amt­shil­feübereinkom­men enthal­te­nen Garantien (Daten­schutz, Ver­traulichkeit und sachgemässe Ver­wen­dung) zur Anwen­dung kom­men, ver­ab­schiedete der Bun­desrat an sein­er Sitzung vom 18. Okto­ber 2017 auch eine entsprechende Erk­lärung zur ALBA-Vere­in­barung.