Eröffnung der Vernehmlassung zur Revision des IPRG — Kompetenzkonflikte bei grenzüberschreitenden Erbfällen sollen minimiert werden

Der Bun­desrat teilt in ein­er Medi­en­mit­teilung vom 14. Feb­ru­ar 2018 mit, dass es bei gren­züber­schre­i­t­en­den Erbfällen regelmäs­sig zu Kom­pe­ten­zkon­flik­ten zwis­chen den Behör­den der involvierten Staat­en und zu sich wider­sprechen­den Entschei­dun­gen kommt. Die EU habe deshalb mit der EU-Erbrechtsverord­nung (Verord­nung (EU) Nr. 650/2012) die zwis­chen­staatliche Zuständigkeit in inter­na­tionalen Erbfällen sowie die Anerken­nung von aus­ländis­chen Recht­sak­ten, die einen Nach­lass betr­e­f­fen, geregelt. Die Regelung der EU-Erbrechtsverord­nung sei der­jeni­gen des schweiz­erischen Bun­des­ge­set­zes über das Inter­na­tionale Pri­va­trecht (IPRG) bere­its ziem­lich ähn­lich, in den Details bestün­den aber noch etliche Unter­schiede. Der Bun­desrat schlägt deshalb vor, das schweiz­erische inter­na­tionale Erbrecht in ver­schiede­nen Punk­ten mit der EU-Erbrechtsverord­nung abzus­tim­men. Zum einen soll die Koor­di­na­tion bei den Entschei­dungskom­pe­ten­zen verbessert wer­den. Der Bun­desrat möchte zu diesem Zweck ins­beson­dere die Zuständigkeits- und Anerken­nungsregeln anpassen. Der Voren­twurf strebt zudem eine Angle­ichung beim angewen­de­ten Erbrecht an.