Im Entscheid 4A_260/2017 vom 20. Februar 2018 befasste sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage nach der Unabhängigkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS).
In einem Verfahren zwischen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Beschwerdegegnerin) und dem belgischen Fussballverein X (Beschwerdeführerin) erliess das TAS am 9. März 2017 einen Schiedsspruch, gegen den der belgische Fussballverein eine Schiedsbeschwerde erhob.
Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das CAS kein echtes Schiedsgericht sei. Sie begründete ihren Standpunkt unter anderem damit, dass die FIFA ein wichtiger Kunde (“important client”) des TAS sei, was das TAS dahingehend beeinflussen würde, gegen die Partei zu entscheiden, die sich im Streit mit der FIFA befände.
Die FIFA entgegnete, die institutionelle Unabhängigkeit des TAS sei bereits im Lazutina Bundesgerichtsentscheid BGE 129 III 445 und dem Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofes im Fall Claudia Pechstein bestätigt worden. Betreffend die finanzielle Unabhängigkeit argumentierte das TAS in seiner Stellungnahme, dass es von der FIFA einen jährlichen Beitrag von CHF 1,5 Millionen erhalten würde, was verhältnismässig bescheiden sei angesichts des jährlichen Beitrags der olympischen Bewegung von CHF 7,5 Millionen an das Jahresbudgets des TAS von CHF 16 Millionen.
Das Bundesgericht erläuterte einleitend, im Lazutina Entscheid sei es zum Schluss gelangt, dass das TAS genügend unabhängig vom Internationalen Olympischen Komitee sei und dass die Schiedssprüche des TAS den Entscheiden staatlicher Gerichte gleichgestellt werden können. Das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich im vorliegenden Fall anders verhalten solle.
Das Bundesgericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf den Pechstein Entscheid und erklärte, der Bundesgerichtshof habe nach eingehender Prüfung bestätigt, dass das TAS ein echtes Schiedsgericht sei und eine unabhängige und neutrale Instanz darstellen würde.
Das Bundesgericht bemerkte, dass es sich der Kritik am TAS bewusst sei, doch sei ein anderer Streitbeilegungsmechanismus im Bereich des Sports nur schwer denkbar. Das Bundesgericht habe weder die Aufgabe, das TAS zu reformieren, noch dessen Reglemente umzugestalten, sondern es habe lediglich sicherzustellen, dass es einen genügend hohen Grad an Unabhängigkeit aufweise, um einem staatlichen Gericht gleichgesetzt werden zu können. Dieser Anforderung, konstatierte das Bundesgericht, würde das TAS sicherlich genügen.
Mit Blick auf die strukturelle Unabhängigkeit des TAS gegenüber internationalen Verbänden im Allgemeinen und der FIFA im Speziellen habe sich die Situation gemäss Bundesgericht verbessert. Zur finanziellen Unabhängigkeit des TAS erklärte das Bundesgericht, dass der von der FIFA an das TAS ausgerichtete Beitrag weniger als 10% des Budgets des TAS ausmachen würde und deutlich tiefer liegen würde als der Beitrag der olympischen Bewegung. Es sei nicht ersichtlich, wie sich das TAS auf andere Weise finanzieren könne. Eine Kostentragung durch Athleten und Sportverbände wie bei der Handelsschiedsgerichtsbarkeit sei nur schwer denkbar, würde eine solche Regelung doch Athleten und Sportverbände schaden und ihnen den Zugang zum Schiedsgericht verwehren.
Das Bundesgericht verwarf demgemäss die Argumentation der Beschwerdeführerin, das TAS sei nicht unabhängig von der FIFA und wies die Beschwerde ab.