4A_260/2017: Bundesgericht bestätigt die Unabhängigkeit des TAS (amtl. Publ.)

Im Entscheid 4A_260/2017 vom 20. Feb­ru­ar 2018 befasste sich das Bun­des­gericht unter anderem mit der Frage nach der Unab­hängigkeit des Tri­bunal Arbi­tral du Sport (TAS).

In einem Ver­fahren zwis­chen der Fédéra­tion Inter­na­tionale de Foot­ball Asso­ci­a­tion (FIFA) (Beschw­erdegeg­ner­in) und dem bel­gis­chen Fuss­bal­lvere­in X (Beschw­erde­führerin) erliess das TAS am 9. März 2017 einen Schiedsspruch, gegen den der bel­gis­che Fuss­bal­lvere­in eine Schieds­beschw­erde erhob.

Die Beschw­erde­führerin rügte unter anderem die vorschriftswidrige Zusam­menset­zung des Schieds­gerichts nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Die Beschw­erde­führerin machte gel­tend, dass das CAS kein echt­es Schieds­gericht sei. Sie begrün­dete ihren Stand­punkt unter anderem damit, dass die FIFA ein wichtiger Kunde (“impor­tant client”) des TAS sei, was das TAS dahinge­hend bee­in­flussen würde, gegen die Partei zu entschei­den, die sich im Stre­it mit der FIFA befände.

Die FIFA ent­geg­nete, die insti­tu­tionelle Unab­hängigkeit des TAS sei bere­its im Lazuti­na Bun­des­gericht­sentscheid BGE 129 III 445 und dem Entscheid des deutschen Bun­des­gericht­shofes im Fall Clau­dia Pech­stein bestätigt wor­den. Betr­e­f­fend die finanzielle Unab­hängigkeit argu­men­tierte das TAS in sein­er Stel­lung­nahme, dass es von der FIFA einen jährlichen Beitrag von CHF 1,5 Mil­lio­nen erhal­ten würde, was ver­hält­nis­mäs­sig beschei­den sei angesichts des jährlichen Beitrags der olymp­is­chen Bewe­gung von CHF 7,5 Mil­lio­nen an das Jahres­bud­gets des TAS von CHF 16 Millionen.

Das Bun­des­gericht erläuterte ein­lei­t­end, im Lazuti­na Entscheid sei es zum Schluss gelangt, dass das TAS genü­gend unab­hängig vom Inter­na­tionalen Olymp­is­chen Komi­tee sei und dass die Schiedssprüche des TAS den Entschei­den staatlich­er Gerichte gle­ichgestellt wer­den kön­nen. Das Bun­des­gericht habe diese Recht­sprechung wieder­holt bestätigt und es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich im vor­liegen­den Fall anders ver­hal­ten solle.

Das Bun­des­gericht ver­wies in diesem Zusam­men­hang auch auf den Pech­stein Entscheid und erk­lärte, der Bun­des­gericht­shof habe nach einge­hen­der Prü­fung bestätigt, dass das TAS ein echt­es Schieds­gericht sei und eine unab­hängige und neu­trale Instanz darstellen würde.

Das Bun­des­gericht bemerk­te, dass es sich der Kri­tik am TAS bewusst sei, doch sei ein ander­er Stre­it­bei­le­gungsmech­a­nis­mus im Bere­ich des Sports nur schw­er denkbar. Das Bun­des­gericht habe wed­er die Auf­gabe, das TAS zu reformieren, noch dessen Regle­mente umzugestal­ten, son­dern es habe lediglich sicherzustellen, dass es einen genü­gend hohen Grad an Unab­hängigkeit aufweise, um einem staatlichen Gericht gle­ichge­set­zt wer­den zu kön­nen. Dieser Anforderung, kon­sta­tierte das Bun­des­gericht, würde das TAS sicher­lich genügen.

Mit Blick auf die struk­turelle Unab­hängigkeit des TAS gegenüber inter­na­tionalen Ver­bän­den im All­ge­meinen und der FIFA im Speziellen habe sich die Sit­u­a­tion gemäss Bun­des­gericht verbessert. Zur finanziellen Unab­hängigkeit des TAS erk­lärte das Bun­des­gericht, dass der von der FIFA an das TAS aus­gerichtete Beitrag weniger als 10% des Bud­gets des TAS aus­machen würde und deut­lich tiefer liegen würde als der Beitrag der olymp­is­chen Bewe­gung. Es sei nicht ersichtlich, wie sich das TAS auf andere Weise finanzieren könne. Eine Kos­ten­tra­gung durch Ath­leten und Sportver­bände wie bei der Han­delss­chieds­gerichts­barkeit sei nur schw­er denkbar, würde eine solche Regelung doch Ath­leten und Sportver­bände schaden und ihnen den Zugang zum Schieds­gericht verwehren.

Das Bun­des­gericht ver­warf demgemäss die Argu­men­ta­tion der Beschw­erde­führerin, das TAS sei nicht unab­hängig von der FIFA und wies die Beschw­erde ab.