5A_695/2017: Prüfung der Fälligkeit von Amtes wegen im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren?

Im vor­liegen­den Urteil äusserte sich das Bun­des­gericht zur Frage, ob das Gericht im pro­vi­sorischen Recht­söff­nungsver­fahren die Fäl­ligkeit der Forderung von Amtes wegen zu prüfen habe.

Offen­bar hat­te die Schuld­ner­in im erstin­stan­zlichen Ver­fahren die Fäl­ligkeit nicht aus­drück­lich bestrit­ten, son­dern lediglich gel­tend gemacht, das Vorge­hen der Gläu­bigerin sei rechtsmiss­bräuch­lich. Die erste Instanz (Kreis­gericht) hat­te die Fäl­ligkeit den­noch von Amtes wegen geprüft und die Recht­söff­nung wegen fehlen­der Fäl­ligkeit ver­weigert. Die zweite Instanz (Kan­ton­s­gericht) hat­te hinge­gen erwogen, dass umstrit­ten sei, ob die Fäl­ligkeit von Amtes wegen zu prüfen ist; das Kan­ton­s­gericht kam jedoch unab­hängig davon, welch­er Auf­fas­sung man folge, zum Schluss, dass das Recht­söff­nungs­begehren weit­ge­hend gutzuheis­sen sei (E. 2).

Das Bun­des­gericht erwog (E. 3.2), dass die Frage, ob die Fäl­ligkeit trotz fehlen­der Bestre­itung von Amtes wegen zu prüfen sei, vom Bun­des­gericht noch nicht beurteilt wor­den sei. Das Bun­des­gericht habe zwar fest­ge­hal­ten, dass die Fäl­ligkeit vom Gläu­biger nachzuweisen ist, aber auch fest­ge­hal­ten, dass es am Schuld­ner liege, die Fäl­ligkeit zu bestre­it­en. Wenn sich die Fäl­ligkeit wie im vor­liegen­den Fall aus ein­er Kündi­gung ergebe, erscheine „der Natur des Ver­fahrens auf pro­vi­sorische Recht­söff­nung entsprechend eine dif­feren­zierende Lösung als angemessen“:

Es drängt sich […] nicht auf, einen Schuld­ner von Amtes wegen zu schützen, der es bei Vor­liegen eines Recht­söff­nungsti­tels unter­lässt, die fehlende Fäl­ligkeit der von ihm anerkan­nten Forderung gel­tend zu machen. Es kann vor­liegend dahingestellt bleiben, ob man ihm einzig die Bestre­itung der Fäl­ligkeit aufer­legen will […] oder ob man von ihm [auch] die Glaub­haft­machung dieser Ein­wen­dung ver­lan­gen will […]. Fehlt es an dieser Ein­wen­dung, kann sich der Recht­söff­nungsrichter jeden­falls mit der schlüs­si­gen Behaup­tung der Fäl­ligkeit durch den Gläu­biger beg­nü­gen. Anlass für ein Ein­greifen von Amtes wegen zu Gun­sten des Schuld­ners beste­ht höch­stens dann, wenn die Behaup­tung der Fäl­ligkeit unschlüs­sig oder offen­sichtlich halt­los ist oder wenn die Behaup­tun­gen des Gläu­bigers auf eine offen­sichtliche Ver­let­zung zwin­gen­den Rechts hin­aus­laufen wür­den. Anson­sten hat der Recht­söff­nungsrichter die Fäl­ligkeit erst bei ein­er genü­gen­den Bestre­itung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweis­last nach der dargestell­ten bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung beim Gläu­biger, d.h. er hat den Nach­weis der Fäl­ligkeit zu erbrin­gen. Misslingt er, ist die Recht­söff­nung zu verweigern.“