8C_903/2017: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kann Weiterbeschäftigung anordnen (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erdegeg­ner­in) war als Fahrerin für die Verkehrs­be­triebe B. (Beschw­erde­führerin) tätig. Nach ein­er abge­broch­enen Aus­bil­dung zur Betrieb­s­man­agerin war sie mit Ein­ver­ständ­nis der Betriebe B. als Ser­vicelei­t­erin tätig.

Einige Zeit später ord­nete der Direk­tor der Betriebe B. die Rück­ver­set­zung von A. in die Funk­tion als Fahrerin an. Der Rekurs gegen die Rück­ver­set­zung hiess der Bezirk­srat Zürich mit Beschluss vom 4. Dezem­ber 2014 teil­weise gut und wies die Stadt Zürich an, A. rück­wirk­end per 1. Mai 2013 in der Funk­tion als Ser­vicelei­t­erin anzustellen. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich bestätigte den Entscheid des Bezirk­srates am 13. Jan­u­ar 2016. Bere­its ab Herb­st 2012 wurde A. ohne ihr Ein­ver­ständ­nis wieder als Fahrerin eingesetzt.

Mit Ver­fü­gung vom 13. August 2014 wurde A. rück­wirk­end ab 1. August 2014 vom Dienst freigestellt, da sie auf­grund offen­sichtlich­er Anze­ichen für fehlende Fahrfähigkeit am 1. August 2014 gegen ihren Willen habe vom Dienst abgelöst wer­den müssen. Das Anstel­lungsver­hält­nis löste der Direk­tor mit­tels Ver­wal­tungsakt vom 13. Feb­ru­ar 2015 auf.

Der Stad­trat wies die gegen die Freis­tel­lung und Auflö­sung des Anstel­lungsver­hält­niss­es erhobe­nen Ein­sprachen ab, was der Bezirk­srat bestätigte.

Das Ver­wal­tungs­gericht wies die Stadt Zürich hinge­gen an, A. weit­er zu beschäfti­gen, da die Auflö­sung des Anstel­lungsver­hält­niss­es rechtswidrig erfol­gt sei. Gegen diesen Entscheid führte die Stadt Zürich Beschw­erde beim Bun­des­gericht, welch­es die Beschw­erde abwies (Urteil 8C_903/2017 vom 12. Juni 2018).

Das Bun­des­gericht hat­te zu beurteilen, ob die Vorin­stanz befugt war, eine Weit­erbeschäf­ti­gung anzuord­nen (E. 5.1 i.f.). Das Bun­des­gericht bejahte diese Kom­pe­tenz. Es erwog im Wesentlichen, dass ein wirk­samer Rechtss­chutz durch ein Gericht dessen Berech­ti­gung voraus­set­ze, eine Anord­nung, die sich als unrecht­mäs­sig erwiesen habe, aufzuheben und den recht­mäs­si­gen Zus­tand wieder­herzustellen. Die Entschei­dungs­befug­nis der Vorin­stanz war deshalb ent­ge­gen § 63 Abs. 3 i.V.m. § 27a Abs. 1 VRG nicht auf die blosse Fest­stel­lung der Unrecht­mäs­sigkeit der Kündi­gung und die Fest­set­zung ein­er Entschädi­gung beschränkt (vgl. zum Ganzen E. 5.3.3).