Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zur Frage, ob die Beauftragung einer Spitex-Organisation mit der Erbringung von Leistungen der spitalexternen Pflege einen öffentlichen Auftrag darstellt und somit vom objektiven Anwendungsbereich der IVöB erfasst wird. Da die Qualifizierung der Übertragung von Spitex-Dienstleistungen an private Organisationen als öffentlicher Auftrag in den Kantonen unterschiedlich erfolge und in der Lehre Uneinigkeit über diese Frage bestehe, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung i.S.v. Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG (E. 1.3.4).
In casu ging es um die von der Gemeinde Aarburg AG beabsichtigte Neuvergabe der Spitex-Leistungen im Einladungsverfahren. Im Einladungsschreiben bzw. im beiliegenden Anforderungskatalog wurde insbesondere die Gewichtung der Zuschlagskriterien (80% Preis, 20% übrige Kriterien) aufgeführt. Der Frauenverein Spitex Aarburg, der ebenfalls zur Einreichung einer Offerte eingeladen wurde, reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein und beantragte diverse Anpassungen beim Einladungsschreiben und insbesondere eine Überprüfung der Gewichtung. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, die Vergabe von Spitex-Leistungen bzw. die Erteilung eines Leistungsauftrags an eine gemeinsame Organisation unterstehe nicht den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts. Art. 10 Abs. 1 lit. a IVöB nehme die Vergabe von Aufträgen an Behindertenorganisationen, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafanstalten ausdrücklich vom Geltungsbereich der Vereinbarung aus. Der Frauenverein als privater Leistungserbringer habe keine wirtschaftliche Zwecksetzung und verfolge keine wirtschaftlichen Ziele, sondern sei rein ideell motiviert (E. 3.1 und 3.6).
Das Bundesgericht rief zunächst seine Rechtsprechung zur Frage in Erinnerung, was unter einer öffentlichen Beschaffung i.S.v. Art. 83 lit. f BGG zu verstehen sei. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass das GPA auf ein eher weites Verständnis des Begriffs “öffentliche Beschaffung” hindeute (E. 3.2–3.3).
Dem Verwaltungsgericht stimmte das Bundesgericht insofern zu, als dieses zu Recht die Übertragung der spitalexternen Krankenpflege auf private Leistungserbringer grundsätzlich als öffentlicher Auftrag qualifizierte. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach dies nur für jene Fälle gelte, in denen der private Leistungserbringer als Wirtschaftsteilnehmer auftrete, mithin kommerziell motiviert sei und gewinnorientiert tätig werde, folgte das Bundesgericht indessen nicht. Es erwog, dass ein Geschäft nur dann nicht als öffentlicher Auftrag gelte und daher ohne Beachtung des Vergaberechts vergeben werden dürfe, wenn kumulativ (1.) die ideell motivierte Institution einen nicht-kommerziellen Zweck verfolge, (2.) diese Institution im Einzelfall, d.h. mit Bezug auf die fragliche Leistungserbringung, nicht-kommerzielle Absichten verfolge, und (3.) das fragliche Geschäft tatsächlich nicht-kommerziell ausgestaltet sei (E. 3.7.1). Die Absicht der Auftraggeber bzw. die Ausgestaltung der Ausschreibung sei von zentraler Bedeutung. Im Zeitpunkt der Ausschreibung sei in der Regel noch nicht bekannt, wer — mithin kommerzielle und/oder nicht-kommerzielle Anbieter — eine Offerte einreichen werde. Im Vordergrund stehe somit die Frage, ob der Auftraggeber vor allem eine möglichst günstige Aufgabenerfüllung oder vielmehr die Unterstützung einer gemeinnützigen Organisation anstrebe (E. 3.7.2).
Mit Bezug auf den zu beurteilenden Fall wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Gemeinde ein Einladungsverfahren durchgeführt habe, um den günstigsten Anbieter von Spitex-Leistungen auszuwählen, mithin denjenigen Anbieter, der die bestmögliche Qualität zu einem konkurrenzfähigen Preis anbietet. Dementsprechend werde das Zuschlagskriterium Preis auch mit 80% gewichtet. Es ging der Gemeinde damit nicht um die Unterstützung eines schutzbedürftigen nicht-kommerziellen Anbieters (E. 3.7.3). In der Form, wie sie die Gemeinde ausgeschrieben hat, würden die Spitex-Leistungen damit dem öffentlichen Vergaberecht unterstehen (E. 3.8).