4A_64/2018: Streikrecht; fristlose Kündigung

Zwanzig Mitar­beit­er wur­den frist­los ent­lassen, weil sie im Rah­men eines unrecht­mäs­si­gen Streiks die Arbeit niedergelegt und trotz Ver­war­nung nicht wieder aufgenom­men hat­ten. Das Bun­des­gericht schützte die Kündi­gun­gen (Urteil 4A_64/2018 vom 17. Dezem­ber 2018).

Das Bun­des­gericht prüfte zunächst aus­führlich die Recht­mäs­sigkeit des Streiks (E. 5 und 4). Danach erwog das Bun­des­gericht, der Umstand, dass der Streik unrecht­mäs­sig war, bedeute für sich allein noch nicht, dass die frist­losen Ent­las­sun­gen gerecht­fer­tigt seien. Diese Frage müsse geson­dert geprüft wer­den (E. 6.1 und 6.2).

Die Arbeit­nehmer, welche anwaltlich berat­en waren, wur­den mehrfach unter Hin­weis auf die Unrecht­mäs­sigkeit des Streiks vor der frist­losen Ent­las­sung gewarnt. Ihnen wurde überdies zugesichert, der aus­laufende Gesam­tar­beitsver­trag werde um ein Jahr ver­längert. Die Arbeit­nehmer hiel­ten den­noch an der Arbeit­snieder­legung fest. Unter diesen Umstän­den erachtete das Bun­des­gericht die frist­losen Ent­las­sun­gen als gerecht­fer­tigt (vgl. zum Ganzen E. 6.2).