4A_416/2019: Schlichtungsverfahren, Teilnahmepflicht des Klägers auch bei vorgängiger Mitteilung des Beklagten, er werde an der Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen (amtl. Publ.)
Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass die Schlichtungsbehörde am bereits festgesetzten Termin festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerksam zu machen habe, wenn der Beklagte ihr gegenüber vorab erkläre, an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilzunehmen. Die Schlichtungsbehörde dürfe den Kläger in diesem Fall nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren und der Kläger … weiterlesen