4A_575/2009: Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und solchen von Todes wegen
Das BGer qualifiziert die Einräumung eines im Grundbuch vorzumerkenden Kaufrechts über eine Liegenschaft, das frühestens auf auf den Zeitpunkt des Ablebens der Kaufrechtsgeberinnen ausübbar war, wobei sich diese vorbehielten, die Zustimmung zur Ausübung des Kaufrechts allenfalls schon früher zu erteilen, und sich gleichzeitig verpflichteten, die Liegenschaft ohne Zustimmung des Berechtigten nicht weiter zu belasten, als … weiterlesen