5A_672/2013: Aufsicht über den Willensvollstrecker (Pflichtverletzungen verneint)
…bestehen, und wenn nicht einmal zwei Jahre nach Annahme des Mandats bereits der Erbteilungsprozess rechtshängig ist. In einem solchen Fall bleibt dem Willensvollstrecker nur, sein Mandat niederzulegen oder sich auf die Verwaltung der Erbschaft zu beschränken, bis die Erben eine Einigung finden oder das Erbteilungsurteil vorliegt, weil der Willensvollstrecker die Teilung nur vorbereiten, aber ohne Zustimmung sämtlicher Erben nicht abschliessen…