2C_916/2014, 2C_917/2014: Bussen mit Strafcharakter auch für juristische Personen nicht abzugsfähig; Gewinnabschöpfung dagegen schon (amtl. Publ.)
…sowie dem erwähnten bundesrätlichen Bericht an. Mit einer Sanktion dieser Art sei im Umfang der Gewinnabschöpfung kein Strafzweck verbunden, sondern bloss die Korrektur eines rechtswidrigen Zustandes. Die Beweislast für den Gewinnabschöpfungs-Charakter einer Sanktion hat die betroffene Gesellschaft zu tragen. Präjudizwirkung für das U.S. Programm? Dieser Entscheid dürfte die steuerliche Behandlung von „Penalties“ gegen Banken der Kategorie 2 unter dem U.S.…