2A.710/2005: Betriebswohnung idR Privatvermögen (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te hier zu entschei­den, ob eine Liegen­schaft, die laut dem Urteil des Ver­wGer NW ursprünglich Geschäftsver­mö­gen war und dann ins Pri­vatver­mö­gen über­führt wurde (Kap­i­tal­gewinn als steuer­bares Einkom­men) zurecht als ursprünglich dem Geschäftsver­mö­gen zuge­hörig eingestuft wor­den war.

Das BGer prüfte die Frage im Ein­klang mit der Lehre nach dem Kri­teri­um der wirtschaftlich-tech­nis­chen Funk­tion der Liegen­schaft, dh ob die Liegen­schaft tat­säch­lich dem Geschäft gedi­ent hat­te. Die konkrete buch­hal­ter­ische Behand­lung ins­ge­samt gewichtete das BGer dabei als Indiz. 

Seit 1995 ist dabei die Präpon­der­anzmeth­ode mass­gebend (DBG 18 II und entsprechen­des Merk­blatt). Die Liegen­schaft wurde hier anerkan­nter­massen gemis­cht genutzt, wobei das Aus­mass der Nutzung umstrit­ten war. Entschei­dend war dabei, ob die selb­st bewohnte Maisonette-Woh­nung Geschäfts- oder Pri­vatver­mö­gen darstellte. Bere­its nach der früheren Recht­sprechung war die vom Geschäftsin­hab­er selb­st benutzte Pri­vat­woh­nung nur aus­nahm­sweise dem Geschäftsver­mö­gen zuzuord­nen. Nach neuem Recht (seit 1.1.1995) gilt dies umso mehr, als die Voraus­set­zun­gen ein­er solchen Zuord­nung nach DBG 18 II gegenüber dem alten BdStG noch ver­schärft wur­den (…“ganz oder vor­wiegend der selb­ständi­gen Erwerb­stätigkeit dienen”). Nach neuem Recht hat daher Fol­gen­des zu gelten:

Als Grund­satz kann weit­er­hin gel­ten, dass eine vom Inhab­er selb­st genutzte Woh­nung in ein­er Betrieb­sliegen­schaft nur aus­nahm­sweise zu seinem Geschäftsver­mö­gen gehört. (…) Es ist eine Erfahrungstat­sache, dass etwa tra­di­tionelle Bäck­ereien oder ver­gle­ich­bare Her­stel­lungs­be­triebe mehr und mehr die eigene Pro­duk­tion eingestellt haben und die Verkauf­sware nach Bedarf von Grossliefer­an­ten beziehen(…). Eben­so lässt sich fest­stellen, dass die Bedeu­tung kleiner­er Betriebe ver­schieden­er Branchen mit dem Aufkom­men von Einkauf­szen­tren zurück­ge­gan­gen ist. Diese Entwick­lun­gen haben sich auf die Art der Betrieb­s­führung und damit auch, was hier inter­essiert, auf die Funk­tion der Woh­nung des Betrieb­sin­hab­ers aus­gewirkt. Generell kann bei den heuti­gen gesellschaftlichen Gegeben­heit­en (Organ­i­sa­tion­sstruk­turen, Mobil­ität etc.) nicht mehr behauptet wer­den, dass eine rationelle Betrieb­s­führung erst ermöglicht oder wenig­stens wesentlich gefördert werde, wenn der Inhab­er in der Betrieb­sliegen­schaft wohne. Das gilt grund­sät­zlich für jede Art von Betrieben (Bäck­ereien, Gast­wirtschaften, Met­zgereien, Hotels, Gara­gen, Läden etc.) und Prax­en (Ärzte, Apotheken etc.). In diesem Sinn hat sich aus steuer­lich­er Sicht mit dem Weg­fall der betrieblichen Notwendigkeit gle­ichzeit­ig die tech­nisch-wirtschaftliche Funk­tion der vom Inhab­er (und sein­er Fam­i­lie) selb­st genutzten Woh­nung geän­dert. Wohl mag es unter Umstän­den nach wie vor von Vorteil sein, in der Betrieb­sliegen­schaft oder in der Nähe zu wohnen (z.B. für einen Hote­lier oder einen Wirt), doch dürfte dies selb­st dort eher pri­vat­en Kom­mod­itäts­grün­den als wirk­lichen betrieblichen Bedürfnis­sen entsprechen; (…). Die aufgezeigte gewan­delte Funk­tion der Woh­nung des Betrieb­sin­hab­ers bringt es mit sich, dass diese unter der Gel­tung des Art. 18 Abs. 2 DBG in aller Regel dem Pri­vatver­mö­gen zuzuord­nen ist. („,). 

Allerd­ings:

Vor­be­hal­ten bleibt der (von den Steuer­be­hör­den zu erbrin­gende) Nach­weis, dass das betr­e­f­fende Objekt im konkreten (Ausnahme-)Fall vor­wiegend tat­säch­lich der Erwerb­stätigkeit des Betrieb­sin­hab­ers dient. Weit­er schliesst das Gesagte nicht aus, dass eine Woh­nung in gewis­sen Fällen auf­grund der konkreten Umstände und ihrer tech­nisch-wirtschaftlichen Funk­tion Geschäftsver­mö­gen darstellen kann (z.B. Angestell­tenwoh­nun­gen im Haus für Abwart, Sicher­heits­di­enst, Lehrlinge etc.).