Das BGer hatte hier zu entscheiden, ob eine Liegenschaft, die laut dem Urteil des VerwGer NW ursprünglich Geschäftsvermögen war und dann ins Privatvermögen überführt wurde (Kapitalgewinn als steuerbares Einkommen) zurecht als ursprünglich dem Geschäftsvermögen zugehörig eingestuft worden war.
Das BGer prüfte die Frage im Einklang mit der Lehre nach dem Kriterium der wirtschaftlich-technischen Funktion der Liegenschaft, dh ob die Liegenschaft tatsächlich dem Geschäft gedient hatte. Die konkrete buchhalterische Behandlung insgesamt gewichtete das BGer dabei als Indiz.
Seit 1995 ist dabei die Präponderanzmethode massgebend (DBG 18 II und entsprechendes Merkblatt). Die Liegenschaft wurde hier anerkanntermassen gemischt genutzt, wobei das Ausmass der Nutzung umstritten war. Entscheidend war dabei, ob die selbst bewohnte Maisonette-Wohnung Geschäfts- oder Privatvermögen darstellte. Bereits nach der früheren Rechtsprechung war die vom Geschäftsinhaber selbst benutzte Privatwohnung nur ausnahmsweise dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Nach neuem Recht (seit 1.1.1995) gilt dies umso mehr, als die Voraussetzungen einer solchen Zuordnung nach DBG 18 II gegenüber dem alten BdStG noch verschärft wurden (…“ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen”). Nach neuem Recht hat daher Folgendes zu gelten:
“Als Grundsatz kann weiterhin gelten, dass eine vom Inhaber selbst genutzte Wohnung in einer Betriebsliegenschaft nur ausnahmsweise zu seinem Geschäftsvermögen gehört. (…) Es ist eine Erfahrungstatsache, dass etwa traditionelle Bäckereien oder vergleichbare Herstellungsbetriebe mehr und mehr die eigene Produktion eingestellt haben und die Verkaufsware nach Bedarf von Grosslieferanten beziehen(…). Ebenso lässt sich feststellen, dass die Bedeutung kleinerer Betriebe verschiedener Branchen mit dem Aufkommen von Einkaufszentren zurückgegangen ist. Diese Entwicklungen haben sich auf die Art der Betriebsführung und damit auch, was hier interessiert, auf die Funktion der Wohnung des Betriebsinhabers ausgewirkt. Generell kann bei den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten (Organisationsstrukturen, Mobilität etc.) nicht mehr behauptet werden, dass eine rationelle Betriebsführung erst ermöglicht oder wenigstens wesentlich gefördert werde, wenn der Inhaber in der Betriebsliegenschaft wohne. Das gilt grundsätzlich für jede Art von Betrieben (Bäckereien, Gastwirtschaften, Metzgereien, Hotels, Garagen, Läden etc.) und Praxen (Ärzte, Apotheken etc.). In diesem Sinn hat sich aus steuerlicher Sicht mit dem Wegfall der betrieblichen Notwendigkeit gleichzeitig die technisch-wirtschaftliche Funktion der vom Inhaber (und seiner Familie) selbst genutzten Wohnung geändert. Wohl mag es unter Umständen nach wie vor von Vorteil sein, in der Betriebsliegenschaft oder in der Nähe zu wohnen (z.B. für einen Hotelier oder einen Wirt), doch dürfte dies selbst dort eher privaten Kommoditätsgründen als wirklichen betrieblichen Bedürfnissen entsprechen; (…). Die aufgezeigte gewandelte Funktion der Wohnung des Betriebsinhabers bringt es mit sich, dass diese unter der Geltung des Art. 18 Abs. 2 DBG in aller Regel dem Privatvermögen zuzuordnen ist. („,).
Allerdings:
Vorbehalten bleibt der (von den Steuerbehörden zu erbringende) Nachweis, dass das betreffende Objekt im konkreten (Ausnahme-)Fall vorwiegend tatsächlich der Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers dient. Weiter schliesst das Gesagte nicht aus, dass eine Wohnung in gewissen Fällen aufgrund der konkreten Umstände und ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion Geschäftsvermögen darstellen kann (z.B. Angestelltenwohnungen im Haus für Abwart, Sicherheitsdienst, Lehrlinge etc.).