Wenn die Mutter nach einer Scheidung und Wiederverheiratung beantragt (Gesuch um Namensänderung, ZGB 30 I), die Kinder nicht mehr mit dem gesetzlichen Namen (dem Namen des Exmannes) zu benennen, sondern mit dem Namen des neuen Ehemanns, so kann dies den Vater der Kinder in seiner Persönlichkeit verletzen.
Das Interesse der Kinder, nach dem Ersatzvater zu heissen, war nicht ausreichend, um den Eingriff in die Persönlichkeit des Vaters zu rechtfertigen.
Die Mutter der Kinder nannte die beiden Kinder bereits mit den Familiennamen des neuen Mannes — aber nicht als Pseudonym (was zulässig wäre), sondern anstelle des gesetzlichen Namens (was nicht zulässig war).