5A.190/2007: Persönlichkeitsverletzung durch Namensänderung der Kinder (Massnahmeverfahren)

Wenn die Mut­ter nach ein­er Schei­dung und Wiederver­heiratung beantragt (Gesuch um Namen­sän­derung, ZGB 30 I), die Kinder nicht mehr mit dem geset­zlichen Namen (dem Namen des Exmannes) zu benen­nen, son­dern mit dem Namen des neuen Ehe­manns, so kann dies den Vater der Kinder in sein­er Per­sön­lichkeit verletzen.

Das Inter­esse der Kinder, nach dem Ersatz­vater zu heis­sen, war nicht aus­re­ichend, um den Ein­griff in die Per­sön­lichkeit des Vaters zu rechtfertigen.

Die Mut­ter der Kinder nan­nte die bei­den Kinder bere­its mit den Fam­i­li­en­na­men des neuen Mannes — aber nicht als Pseu­do­nym (was zuläs­sig wäre), son­dern anstelle des geset­zlichen Namens (was nicht zuläs­sig war).