Der Beschwerdeführer wandte sich gegen vorsorgliche Beweisführungsmassnahmen eines Willensvollstreckers und berief sich dabei auf verfassungsmässige Rechte (derogatorische Kraft des Bundesrechts, persönliche Freiheit, Privatsphäre). Damit stellte er die Verfassungsmässigkeit des bernischen Rechts der vorsorglichen Beweisführung in Frage. Nach Treu und Glauben hätte er mit dieser Rüge nicht bis vor BGer zuwarten dürfen. Insofern gilt im Rahmen der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (BGG 98) dasselbe, was für die staatsrechtliche Beschwerde galt: Unter Herrschaft des Rügeprinzips muss der kantonale Instanzenzug nicht nur durchlaufen (relative Subsidiarität), sondern auch materiell ausgeschöpft sein.