5A.433/2007: Rügeprinzip und verspätete rechtliche Vorbringen

Der Beschw­erde­führer wandte sich gegen vor­sor­gliche Bewe­is­führungs­mass­nah­men eines Wil­lensvoll­streck­ers und berief sich dabei auf ver­fas­sungsmäs­sige Rechte (deroga­torische Kraft des Bun­desrechts, per­sön­liche Frei­heit, Pri­vat­sphäre). Damit stellte er die Ver­fas­sungsmäs­sigkeit des bernischen Rechts der vor­sor­glichen Bewe­is­führung in Frage. Nach Treu und Glauben hätte er mit dieser Rüge nicht bis vor BGer zuwarten dür­fen. Insofern gilt im Rah­men der Beschw­erde gegen vor­sor­gliche Mass­nah­men (BGG 98) das­selbe, was für die staat­srechtliche Beschw­erde galt: Unter Herrschaft des Rügeprinzips muss der kan­tonale Instanzen­zug nicht nur durch­laufen (rel­a­tive Sub­sidiar­ität), son­dern auch materiell aus­geschöpft sein.