5A_446/2007: Kindesrückführung (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te die Frage zu beurteilen, welche Anforderun­gen an die Zus­tim­mung zum (bzw. Genehmi­gung des) vor­läu­fi­gen Verbleib der Kinder in der Schweiz nach HEnt­fÜ 13 I a zu stellen sind.

Das OGer AG war zum Schluss gekom­men, dass in der Zus­tim­mung des Rechtsvertreters des Vaters zum vorüberge­hen­dem Aufen­thalt der Kinder in der Schweiz allein und im konkreten Fall noch kein Ein­ver­ständ­nis i.S.v. HEnt­fÜ 13 I gele­gen habe. Da der Vater aber auf­grund der Umstände hätte wis­sen müssen, dass mit ein­er baldigen Rück­kehr der Kinder nicht zu rech­nen war, und da er mehrere Monate lang nicht auf seine Zus­tim­mung zurück­kam, musste seine Zus­tim­mung im Ergeb­nis als Genehmi­gung des Zurück­hal­tens nach HEnt­fÜ 13 Abs. 1 lit. a ver­standen werden.

Das BGer bestätigte die Recht­sauf­fas­sung der Vorin­stanz, obwohl es ein­räumt, dass ein zeitweiliges Hin­nehmen des Aufen­thaltes beim ent­führen­den Eltern­teil im Rah­men von Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen noch keine nachträgliche Genehmi­gung bedeute. Weil eine Zus­tim­mung bzw. Genehmi­gung nicht aus­drück­lich erfol­gen muss und hier aus den Umstän­den auf eine Genehmi­gung zu schliessen war, kon­nte es das BGer offen­lassen, ob das Stillschweigen des Beschw­erde­führers während fünf Monat­en noch als “zeitweilig” zu ver­ste­hen war. Zudem dür­fen Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen der Parteien nur in Betra­cht gezo­gen wer­den, wenn sie aus Anlass der Ent­führung eines Kindes aufgenom­men wer­den und sich auf dessen kün­fti­gen Verbleib beziehen. Das war hier nicht der Fall.