Das BGer hatte die Frage zu beurteilen, welche Anforderungen an die Zustimmung zum (bzw. Genehmigung des) vorläufigen Verbleib der Kinder in der Schweiz nach HEntfÜ 13 I a zu stellen sind.
Das OGer AG war zum Schluss gekommen, dass in der Zustimmung des Rechtsvertreters des Vaters zum vorübergehendem Aufenthalt der Kinder in der Schweiz allein und im konkreten Fall noch kein Einverständnis i.S.v. HEntfÜ 13 I gelegen habe. Da der Vater aber aufgrund der Umstände hätte wissen müssen, dass mit einer baldigen Rückkehr der Kinder nicht zu rechnen war, und da er mehrere Monate lang nicht auf seine Zustimmung zurückkam, musste seine Zustimmung im Ergebnis als Genehmigung des Zurückhaltens nach HEntfÜ 13 Abs. 1 lit. a verstanden werden.
Das BGer bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, obwohl es einräumt, dass ein zeitweiliges Hinnehmen des Aufenthaltes beim entführenden Elternteil im Rahmen von Vergleichsverhandlungen noch keine nachträgliche Genehmigung bedeute. Weil eine Zustimmung bzw. Genehmigung nicht ausdrücklich erfolgen muss und hier aus den Umständen auf eine Genehmigung zu schliessen war, konnte es das BGer offenlassen, ob das Stillschweigen des Beschwerdeführers während fünf Monaten noch als “zeitweilig” zu verstehen war. Zudem dürfen Vergleichsverhandlungen der Parteien nur in Betracht gezogen werden, wenn sie aus Anlass der Entführung eines Kindes aufgenommen werden und sich auf dessen künftigen Verbleib beziehen. Das war hier nicht der Fall.