5C.36/2007: Auflösung eines Vereins (amtl. Publ.)

Entscheid zur amtl. Publ. bes­timmt. — Ein Vere­in, dessen Zweck u.a. darin bestand, Immo­bilien zu beset­zen, um diese dem Markt und der “Speku­la­tion” zu entziehen, wurde auf Klage aufgelöst. Das BGer bestätigte den Entscheid der Gen­fer Vorin­stanz, den Vere­in wegen der Wider­rechtlichkeit seines Ziels ex tunc aufzulösen. Der Ein­wand des Vere­ins, auf­grund der Dul­dung der tat­säch­lich erfol­gten Beset­zung sei ein stillschweigen­der Mietver­trag zus­tande gekom­men, änderte nichts an der Wider­rechtlichkeit des Ziels als solchem. Auch das an den Haaren her­beige­zo­gene Argu­ment, es sei nicht das objek­tive Recht, son­dern allen­falls ein sub­jek­tives Recht ver­let­zt wor­den (daher keine Wider­rechtlichkeit), drang nicht durch.

Inter­es­san­ter war der Ein­wand des Vere­ins, OR 20 II (mod­i­fizierte Teil­nichtigkeit) sei nach ZGB 7 auch auf seine Statuten anwend­bar. Das BGer hat­te früher entsch­ieden, OR 20 II jeden­falls auf Stiftun­gen und Genossen­schaften anwend­bar. Im vor­liegen­den Fall kon­nte es die Frage aber offen­lassen, weil der wider­rechtliche Zweck des Vere­ins den zuläs­si­gen Neben­zweck­en über­ge­ord­net war und weil der Vere­in nicht gel­tend gemacht hat­te, dass er auch ohne die fragliche Klausel gegrün­det wor­den wäre.