Entscheid zur amtl. Publ. bestimmt. — Ein Verein, dessen Zweck u.a. darin bestand, Immobilien zu besetzen, um diese dem Markt und der “Spekulation” zu entziehen, wurde auf Klage aufgelöst. Das BGer bestätigte den Entscheid der Genfer Vorinstanz, den Verein wegen der Widerrechtlichkeit seines Ziels ex tunc aufzulösen. Der Einwand des Vereins, aufgrund der Duldung der tatsächlich erfolgten Besetzung sei ein stillschweigender Mietvertrag zustande gekommen, änderte nichts an der Widerrechtlichkeit des Ziels als solchem. Auch das an den Haaren herbeigezogene Argument, es sei nicht das objektive Recht, sondern allenfalls ein subjektives Recht verletzt worden (daher keine Widerrechtlichkeit), drang nicht durch.
Interessanter war der Einwand des Vereins, OR 20 II (modifizierte Teilnichtigkeit) sei nach ZGB 7 auch auf seine Statuten anwendbar. Das BGer hatte früher entschieden, OR 20 II jedenfalls auf Stiftungen und Genossenschaften anwendbar. Im vorliegenden Fall konnte es die Frage aber offenlassen, weil der widerrechtliche Zweck des Vereins den zulässigen Nebenzwecken übergeordnet war und weil der Verein nicht geltend gemacht hatte, dass er auch ohne die fragliche Klausel gegründet worden wäre.