Entscheid zur amtl. Publ. vorgesehen.
Das BGer hatte zu entscheiden, ob eine an sich geringe Änderung des Invaliditätsgrades (hier von 59,45% auf 59,7%), die sich aber dennoch auf die Rente auswirken würde, “erheblich” im Sinne von ATSG 17 I ist. Aufgrund der Rundungsregeln nach BGE 130 V 121 würde der höhere Invaliditätsgrad auf 60% auf- statt auf 59% abgerundet.
Da ATSG 17 I an der altrechtlichen Rechtsprechung nichts ändern wollte, ist jede Rentenänderung erheblich im Sinne dieser Bestimmung, wenn sich dadurch der Rentenanspruch ändert. Auch aus einer systematischen Analyse von ATSG 17 ergibt sich, dass eine erhebliche Änderung des Sachverhalts nur im Rahmen von Abs. 2 vorausgesetzt wird:
Nach dem Gesagten ist daran festzuhalten, dass im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG bei den auf Schwellenwerten beruhenden Renten der Invalidenversicherung auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben kann, sofern sie zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führt.
Allerdings differenziert das BGer zwischen Änderungen in der Person des Versicherten und anderen Änderungen aufgrund von äusseren Faktoren, zB — wie hier — der LSE-Tabellenlöhne. U.a. aus praktischen Gründen will das BGer in solchen Fällen keine Rentenrevision zulassen:
Die Rechtsprechung ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, nicht zu einer Revision von Invalidenrenten führen, selbst wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde.