Das Bundesgericht schützt das Verbot der Werbung für zwei verschreibungspflichtige Medikamente auf www.migraene.ch gestützt auf HMG 32 II a und AWV 2 a als verfassungskonform (BV 27, Wirtschaftsfreiheit; nicht dass der Entscheid andernfalls hätte aufgehoben werden können, BV 190). Das gilt auch für das Verbot nur indirekter Werbung (AWV 1 II c e contrario).
Im vorliegenden Fall war die Information zwar nicht per se Werbung, sondern eher eine sachbezogene Information, weil mehrere gegen Migräne wirksame Substanzen genannt wurden und auf die Substanz, die in zwei Medikamenten von Glaco SmithKline enthalten ist, nur in einem einzigen Satz hingewiesen worden war. Die Vorinstanz durfte die Information aber dennoch als unzulässige Publikumswerbung betrachten, weil die fragliche Substanz als letztes Mittel für Fälle empfohlen wurde, wo andere Schmerzmittel nicht mehr ausreichen, und weil diese Substanz in einem weiteren Artikel auf www.migraene.ch empfohlen wurde. Der Entscheid sei “streng”, aber noch zulässig.