Der Angestellte einer Bank wurde entlassen. Einige Zeit vor der Entlassung wurde das Reglement der PK geändert (Umstellung auf den Beitragsprimat). Während einer Übergangszeit sollte jedem Mitarbeiter monatlich ein Betrag aus freien Mitteln der PK gutgeschrieben werden (“transition benefits”).
Das Arbeitsverhältnis des Angestellten endete während der Laufzeit dieser Übergangsfrist. Nachdem er gefordert hatte, dass ihm die Sonderleistungen auch für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, schloss die PK durch eine Änderung ihres Reglements solche Zahlungen aus. Diese Änderung trat erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft.
Der Angestellte klagte in der Folge auf Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. Das SozVersGer ZH als Vorinstanz nahm an, dass die Änderung des Reglements der PK klargestellt habe, dass entlassene Angestellte keinen Anspruch auf Sonderleistungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses habe, und wies die Klage daher ab.
Das BGer hielt dagegen fest - in voller Kognition, aOG 132 -, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die spätere Änderung des Reglements keine Wirkung für den entlassenen ehemaligen Angestellten haben könne. Die Vorinstanz hatte daher das Verbot der echten Rückwirkung (SchlT ZGB 1 ff.) und das darin zum Ausdruck kommende Vertrauensprinzip missachtet.
Allerdings enthielt das Reglement in seiner alten Fassung keine Übergangsregelung. Das BGer bezog sich auf dem Weg der Lückenfüllung nach ZGB 1 II und III auf FZG 23 I alter Fassung (Verteilungsplan; in Kraft bis 31.12.2004), wonach das Vermögen der PK bei grösseren Personalabgängen zwar den Destinatären folgt und die VE zur Gleichbehandlung der Destinatäre verpflichtet ist, diese Grundsätze aber nicht auf freiwillig ausgeschiedene Mitglieder anwendbar sind. Da diese Rechtslage auf allgemeinen Grundsätzen beruhte, waren sie nicht nur auf Liquidationen anwendbar, sondern allgemein auf Ausschüttungen, gerade auch bei Ermessensleistungen. Daher schloss das BGer, dass
“es nicht zweifelhaft sein [kann], dass eine Übergangsregelung, mit welcher — wie im vorliegenden Fall — freie Stiftungsmittel während einer zweijährigen Übergangsfrist und in Form von 24 monatlichen transition benefits zeitlich und quantitativ gestaffelt verteilt werden, die stiftungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung der bisherigen Destinatäre und der Personalvorsorgevermögensnachfolge verletzt, wenn von der Arbeitgeberfirma während der Übergangsfrist entlassene Mitarbeiter von der späteren Verteilung pro rata temporis ausgeschlossen werden.”
Die daher geschuldeten Austrittsleistungen waren nach OR 104 I mit 5 % zu verzinsen (monatliche Fälligkeit, daher Verzugszins ab mittlerem Verfall).