B 5/07: Änderung des Reglements einer PK und Rückwirkungsverbot (amtl. Publ.)

Der Angestellte ein­er Bank wurde ent­lassen. Einige Zeit vor der Ent­las­sung wurde das Regle­ment der PK geän­dert (Umstel­lung auf den Beitragspri­mat). Während ein­er Über­gangszeit sollte jedem Mitar­beit­er monatlich ein Betrag aus freien Mit­teln der PK gut­geschrieben wer­den (“tran­si­tion ben­e­fits”).
Das Arbeitsver­hält­nis des Angestell­ten endete während der Laufzeit dieser Über­gangs­frist. Nach­dem er gefordert hat­te, dass ihm die Son­der­leis­tun­gen auch für die Zeit nach Beendi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es gewährt wer­den, schloss die PK durch eine Änderung ihres Regle­ments solche Zahlun­gen aus. Diese Änderung trat erst nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es in Kraft. 

Der Angestellte klagte in der Folge auf Auszahlung der weit­eren Son­der­leis­tun­gen. Das SozVers­Ger ZH als Vorin­stanz nahm an, dass die Änderung des Regle­ments der PK klargestellt habe, dass ent­lassene Angestellte keinen Anspruch auf Son­der­leis­tun­gen nach Ende des Arbeitsver­hält­niss­es habe, und wies die Klage daher ab.

Das BGer hielt dage­gen fest - in voller Kog­ni­tion, aOG 132 -, dass auf­grund der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es die spätere Änderung des Regle­ments keine Wirkung für den ent­lasse­nen ehe­ma­li­gen Angestell­ten haben könne. Die Vorin­stanz hat­te daher das Ver­bot der echt­en Rück­wirkung (SchlT ZGB 1 ff.) und das darin zum Aus­druck kom­mende Ver­trauen­sprinzip missachtet.

Allerd­ings enthielt das Regle­ment in sein­er alten Fas­sung keine Über­gangsregelung. Das BGer bezog sich auf dem Weg der Lück­en­fül­lung nach ZGB 1 II und III auf FZG 23 I alter Fas­sung (Verteilungs­plan; in Kraft bis 31.12.2004), wonach das Ver­mö­gen der PK bei grösseren Per­son­al­abgän­gen zwar den Des­ti­natären fol­gt und die VE zur Gle­ich­be­hand­lung der Des­ti­natäre verpflichtet ist, diese Grund­sätze aber nicht auf frei­willig aus­geschiedene Mit­glieder anwend­bar sind. Da diese Recht­slage auf all­ge­meinen Grund­sätzen beruhte, waren sie nicht nur auf Liq­ui­da­tio­nen anwend­bar, son­dern all­ge­mein auf Auss­chüt­tun­gen, ger­ade auch bei Ermessensleis­tun­gen. Daher schloss das BGer, dass 

es nicht zweifel­haft sein [kann], dass eine Über­gangsregelung, mit welch­er — wie im vor­liegen­den Fall — freie Stiftungsmit­tel während ein­er zwei­jähri­gen Über­gangs­frist und in Form von 24 monatlichen tran­si­tion ben­e­fits zeitlich und quan­ti­ta­tiv gestaffelt verteilt wer­den, die stiftungsrechtlichen Grund­sätze der Gle­ich­be­hand­lung der bish­eri­gen Des­ti­natäre und der Per­son­alvor­sorgev­er­mö­gen­snach­folge ver­let­zt, wenn von der Arbeit­ge­ber­fir­ma während der Über­gangs­frist ent­lassene Mitar­beit­er von der späteren Verteilung pro rata tem­po­ris aus­geschlossen werden.”

Die daher geschulde­ten Aus­trittsleis­tun­gen waren nach OR 104 I mit 5 % zu verzin­sen (monatliche Fäl­ligkeit, daher Verzugszins ab mit­tlerem Verfall).