Forschung am Menschen: Botschaft zur Verfassungsgrundlage

Nach der Botschaft soll …

der Bund eine umfassende Zuständigkeit zur Regelung der Forschung am Men­schen erhal­ten. Damit wird bezweckt, Würde und Per­sön­lichkeit des Men­schen in der Forschung zu schützen, dies unter Berück­sich­ti­gung der Forschungs­frei­heit und der Bedeu­tung der Forschung für Gesund­heit und Gesellschaft.

Auf­grund der Vernehm­las­sungsergeb­nisse wurde der Entwurf des neuen Art. 118a revBV wie fol­gt geändert:

Art. 118a Forschung am Men­schen
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Men­schen, soweit der Schutz sein­er Würde und Per­sön­lichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungs­frei­heit und trägt der Bedeu­tung der Forschung für Gesund­heit und Gesellschaft Rech­nung.
2 Er beachtet fol­gende Grund­sätze:
a. Jedes Forschungsvorhaben set­zt voraus, dass die betrof­fe­nen Per­so­n­en nach hin­re­ichen­der Aufk­lärung ihre Ein­willi­gung erteilt haben. Das Gesetz kann Aus­nah­men vorse­hen; eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
b. Die Risiken und Belas­tun­gen für die teil­nehmenden Per­so­n­en dür­fen nicht in einem Missver­hält­nis zum Nutzen des Forschungsvorhabens ste­hen.
c. Mit urteil­sun­fähi­gen Per­so­n­en darf ein Forschungsvorhaben nur durchge­führt wer­den, wenn gle­ich­w­er­tige Erken­nt­nisse nicht mit urteils­fähi­gen Per­so­n­en gewon­nen wer­den kön­nen. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmit­tel­baren Nutzen für die urteil­sun­fähi­gen Per­so­n­en erwarten, so dür­fen die Risiken und Belas­tun­gen nur min­i­mal sein.
d. Eine unab­hängige Über­prü­fung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teil­nehmenden Per­so­n­en gewährleis­tet ist.
3 Der Bund set­zt sich für die Qual­ität und die Trans­parenz der Forschung am Men­schen ein.”