Wie das BGer entschied, ist der Instruktionsrichter am BVerwGer Hans-Jacob Heitz in Verfahren gegen unter Beteiligung der EBK als Partei befangen, bis nicht ein Liquidationsverfahren vor der EBK abgeschlossen ist, bei dem H.-J. Heitz als RA Honorarforderungen geltend macht:
Die EBK hatte gegen mehrere Personen den bankenrechtlichen Konkurs bzw. die aufsichtsrechtliche Auflösung angeordnet und berief sich im Verfahren vor BGer gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters am BVerwGer auf die Befangenheit des Instruktionsrichters.
Das BGer liess die Frage offen, ob sich die EBK auf die Garantie des unabhängigen Richters nach BV 30 berufen konnte, da sie sich gleichzeitig auf eine verfehlte Auslegung von VGG 38 iVm BGG 34 (Ausstandsgründe) berief. Zudem hat das BGer nach der Botschaft zum BGG Ausstandsgründe von Amtes wegen zu überprüfen.
Nicht wegen sehr kritischer Äusserungen gegenüber der EBK im Allgemeinen, sondern aus einem anderen Grund erschien der Instruktionsrichter als befangen. Dass er neben der richterlichen Tätigkeit zu 20% als Anwalt arbeitet, ist nicht an sich unzulässig. Hans-Jacob Heitz hatte aber offene Honorarforderungen gegen eine in bankenrechtlicher Liquidation befindliche Genossenschaft und war in diesem Zusammenhang an die EBK gelangt mit dem Begehren, auf die Liquidatoren “dahingehend einzuwirken, dass mir mein ausgewiesenes Honorar aus den Aktiven der Win+Weg Genossenschaft in Liquidation entrichtet wird”. Die EBK hatte geantwortet, dieses Begehren sei verspätet, und ohnehin wäre aufgrund der “mangelhaften Qualität” der Eingabe die Herabsetzung des Betrags zu prüfen gewesen. Darauf hatte der Instruktionsrichter wiederum mit kritischen Bemerkungen zur Arbeitsweise der EBK geantwortet.
Dieses Liquidationsverfahren war im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids des BGer nicht beendet, so dass der objektiv begründete Anschein bestand, dass das Verfahren vor BVerwGer nicht mehr als “aus Sicht aller Beteiligen offen erscheint:
“Es ist bei ihm objektiv eine mögliche Beeinflussung in dem Sinne nicht auszuschliessen, dass er seine eigenen Erwartungen in die sich stellenden Rechtsfragen projizieren, die Antworten auf diese im Sinne seiner Vorstellungen interpretieren und möglicherweise Aspekte nicht sehen könnte, die ein unbefangener Richter sehen würde.”