Der Bundesrat hat das revidierte Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Personen, deren Daten gesammelt und bearbeitet werden, müssen in Zukunft besser informiert werden: Private Datenbearbeiter und Bundesorgane müssen betroffene Personen von sich aus informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile sammeln bzw. bearbeiten.
Bei grenzüberschreitenden Bekanntgaben gelten strengere Vorgaben als bisher. Das DSG umschreibt die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe von Personendaten in ausländische Staaten abschliessend, wenn diese Staaten keine Datenschutzgesetzgebung kennen, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.