Das BGer bestätigt hier seine Praxis, dass ein Unfall mit typischem bunten Beschwerdebild auch dann nach der HWS-Rechtsprechung (BGE 117…) zu beurteilen ist, wenn die physischen Beschwerden abgeklingen, die psychischen Symptome aber fortbestehen, dadurch in den Vordergrund treten und daher — für sich genommen — nach der sog. Psycho-Rechtsprechung (BGE 115…) zu beurteilen wären. In solchen Fällen ist entscheidend, ob die physischen Beschwerden gesamthaft, bezogen auf die ganze Entwicklung seit dem Unfall, nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben.
Im vorliegenden Fall war das bunte Beschwerdebild immer vorhanden, so dass kaum davon ausgegangen werden konnte, dass die physischen Beeinträchtigungen nur eine untergeordnete Rolle gespielt hatten.