U 286/06: hier keine Anwendung der Psycho-Rechtsprechung

Das BGer bestätigt hier seine Prax­is, dass ein Unfall mit typ­is­chem bun­ten Beschw­erde­bild auch dann nach der HWS-Recht­sprechung (BGE 117…) zu beurteilen ist, wenn die physis­chen Beschw­er­den abgek­lin­gen, die psy­chis­chen Symp­tome aber fortbeste­hen, dadurch in den Vorder­grund treten und daher — für sich genom­men — nach der sog. Psy­cho-Recht­sprechung (BGE 115…) zu beurteilen wären. In solchen Fällen ist entschei­dend, ob die physis­chen Beschw­er­den gesamthaft, bezo­gen auf die ganze Entwick­lung seit dem Unfall, nur eine sehr unter­ge­ord­nete Rolle gespielt haben.

Im vor­liegen­den Fall war das bunte Beschw­erde­bild immer vorhan­den, so dass kaum davon aus­ge­gan­gen wer­den kon­nte, dass die physis­chen Beein­träch­ti­gun­gen nur eine unter­ge­ord­nete Rolle gespielt hatten.

  • Die Prü­fung der Kausal­ität nach Psy­cho- und Schleud­er­trau­marecht­sprechung stellt RA Jean Bap­tiste Huber über­sichtlich dar.