Der Bundesrat beantragt, das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005 zu genehmigen (Botschaft) (s. auch den Post zum immateriellen Kulturschutz).
Das Abkommen definiert Leitende Grundsätze (Art. 2), u.a. den Grundsatz der internationalen Solidarität und Zusammenarbeit — dadurch sollen Entwicklungsstaaten in die Lage versetzt werden, ihre Kulturwirtschaft zu stärken.
Die ganze Hilflosigkeit mit Bezug auf eine Definition von Kultur zeigt sich in der Umschreibung des “kulturellen Inhalts” (wovon?):
“«Kultureller Inhalt» bezieht sich auf die symbolische Bedeutung, die künstlerische Dimension und die kulturellen Werte, die aus kulturellen Identitäten entstehen oder diese zum Ausdruck bringen.”
Dass die KVP in der Vernehmlassung bemerkte, das Übereinkommen rede “einer wertungsfreien Förderung von Multikulturalität das Wort”, ist angesichts solcher Phrasen wenig erstaunlich. Tatsächlich kann man sich fragen, ob eine Gesellschaft, die sich derart verzweifelt um eine Annäherung an die offenbar bereits als Objekt, also etwas Fremdes, empfundene “Kultur” bemüht, nicht gerade dadurch den Verlust eigentlicher Kultur bezeugt.