Vgl. die Urteilswiedergabe in der NZZ vom 21. November 2007, S. 54:
“fel. Im Zusammenhang mit dem Projekt einer Mobilfunk-Basisstation der TDC Switzerland AG auf einem Gebäude an der Eidmattstrasse in Zürich Hirslanden hat das Bundesgericht eine Beschwerde von Anwohnern gutgeheissen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss prüfen, ob die geplante Anlage der TDC zusammen mit einer in unmittelbarer Nähe bereits rechtskräftig bewilligten Anlage von Orange die Strahlungsgrenzwerte einhält. Auch das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass die beiden Antennen immissionsrechtlich als eine einzige Anlage zu betrachten seien. Es gab indes der Anlage der TDC den Vorrang, weil sie zuerst bewilligt worden sei. Deren Strahlung hätte daher bei der Bewilligung der Anlage von Orange berücksichtigt werden müssen; und dass dies nicht geschehen sei, dürfe sich nicht zum Nachteil der TDC auswirken.
Laut einstimmig ergangenem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat indes das Verwaltungsgericht den Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbeschränkung verletzt, als es die Bewilligung für die Basisstation der TDC bestätigte, ohne sicherzustellen, dass die Gesamtanlage (unter Einschluss der Antennen von Orange) den Anlagegrenzwert einhält. Falls dies nicht der Fall sein sollte und die Betreiber sich nicht einigen können, hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine allfällige Reduktion der Sendeleistung allein zulasten der TDC geht oder ob allenfalls die rechtskräftige, aber noch nicht ausgenutzte Bewilligung für Orange widerrufen werden kann. Das gilt aufgrund des Umstands, dass die TDC-Antenne zwar zuerst bewilligt wurde, die Bewilligung für Orange aber bereits rechtskräftig geworden ist.”