Roche hatte Bonds (Anleihe) zum Nominalpreis und zusammen mit dem Bond Warrants (Optionsscheine) ausgegeben (als kombiniertes Produkt). Die Optionen berechtigten die Inhaber, gegen 100 Warrants von der Emittentin CHF 7000 in bar zu erhalten, falls der Preis der Roche-Aktie während eines bestimmten Zeitraums niedriger oder gleich diesem Betrag war; sollte der Kurs der Roche-Aktie zu Ende dieses Zeiraums einen Kurs übersteigen, konnte der Inhaber der Option die unentgeltliche Abgabe einer Aktie oder einen Barbetrag von Fr. 10’000.– verlangen; die Wahl oblag in diesem Fall der Gesellschaft.
Der Erblasser hatte die Kombination aus Bonds und Warrants erworben. Nach seinem Tod gingen beide auf die Nachkommen über. Später wurde die Anleihe zurückbezahlt. Das Steueramt Zürich zog vom seinerzeitigen Erwerbspreis des Pakets den Wert der Option ab und errechnete so einen tieferen Ausgabepreis. Die Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungswert der Anleihe rechnete es deshalb als steuerbares Emissionsdisagio auf. Eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung wies die Steuerrekurskommission II und dann das VerwGer ZH ab. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser sei die Option wertlos gewesen, weshalb für sie kein Wert hätte abgezogen werden dürfen.
Der Hintergrund: Nach Diskonttheorie wird das Emissionsdisagio für nicht einmalverzinsliche Titel erst bei der Rückzahlung der Anleihe besteuert. Einkommen aus der Zuteilung der Option als Entschädigung für eine zu tiefe periodische Verzinsung trifft daher nicht denjenigen, der daraus tatsächlich einen Vorteil erzielt, sondern den privaten Letzterwerber. Es ist daher möglich, dass dieser einen Vermögensertrag versteuert, den er tatsächlich nicht erzielt hat.
Das BGer legt zunächst die Grundsätze der Besteuerung von nicht klassischen Optionsanleihen dar (klassische Optionsanleihe: das Optionsrecht lautet auf den Bezug von neu geschaffenen Beteiligungsrechten der die Anleihe emittierenden schweizerischen oder einer dieser nahestehenden Gesellschaft lautet; das Emissionsdisagio oder das Rückzahlungsagio ist max. 1/2 % pro Jahr; ansonsten liegt immer eine nicht klassische Optionsanleihe vor; vgl. KS EStV Nr. 4).
Hier lag eine nicht klassische Optionsanleihe vor, und zwar in Form eines transparenten Produkts (klare Unterscheidbarkeit zwischen Anlage- und Optionsgeschäft) ohne überwiegende Einmalverzinsung. Anwendbar war daher DBG 20 I lit. a und nicht lit. b.
“Demnach bildeten der am 16. Mai 2001 letztmals fällig gewordene Jahreszins sowie die Einmalentschädigung (Emissionsdisagio als Differenz zwischen Ausgabewert ex-Option und Rückzahlungswert) am Ende der Laufzeit steuerbaren Vermögensertrag. Dessen Höhe konnte durch allfällige Käufe oder Verkäufe während der Laufzeit — die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgängerin etwa hatten ihren Anteil am 21. September 1998 zum Kurs von 96.65 % gekauft — nicht beeinflusst werden.”
Und zur Diskonttheorie:
“Die Besteuerung des Emissionsdisagios im Rückzahlungszeitpunkt ist auf den Normfall zugeschnitten, wo der private Ersterwerber einer Optionsanleihe diese bis zur Rückzahlung behält. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung der so genannten “Diskonttheorie”, wie aufgezeigt, jedoch dazu, dass die Beschwerdeführer als Letzterwerber der Diskontobligation einen höheren Vermögensertrag versteuern müssen, als sie tatsächlich erzielt haben. Dieses Ergebnis vermag unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ganz zu befriedigen, was schon von der Steuerrekurskommission II und auch von der Vorinstanz ausdrücklich vermerkt wurde. Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) oder gar von Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) kann darin jedoch — entgegen den Rügen der Beschwerdeführer — nicht erblickt werden.”