Bei einem Überwachungsflug der Schweizer Grenzwacht 2001 (Helikopter und Pilot der Schweizer Luftwaffe) stürzte ein Helikopter nördlich von Delémont ab, nachdem er mit einer Telefonweitspannleitung kollidiert war. Der Militärpilot und die gesamte Besatzung kam ums Leben. DIe SUVA versuchte in der Folge, auf die Eidgenosschenschaft Regress für ihre Leistungen an die Hinterbliebenen zu nehmen. Das EFD und die Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung HRK (inzwischen im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen) lehnten das Regressbegehren ab.
Aufgrund der Übergangsbestimmung von ATSG 82 I war hier nicht das ATSG, sondern UVG 41 UVG und AHVG 48ter anwendbar. Das Regressrecht der Sozialversicherer war begrenzt durch UVG 44 II (heute: ATSG 75 II). Dieses Regressprivileg war hier anwendbar: Die Eidgenossenschaft war Arbeitgeberin des Hubschrauberpiloten, der den Unfall verursacht hatte, aber auch der Grenzwächter, so dass sich der Rückgriff letztlich gegen die Arbeitgeberin
der Versicherten richtete. Daher konnte sich die Eidgenossenschaft unbestrittenermassen auf das Regressprivileg von UVG 44 II berufen, so dass sie nur ersatzpflichtig sein konnte, wenn der Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden war.
Der Pilot hatte den Hubschrauber kurz vor der Kollision auf nur 55 Meter abgesenkt. Der Grund dafür konnte nicht
ermittelt werden. So liess sich auch das Verschulden des Pilots nicht mehr beurteilen. Die Beweislast für die Grobfahrlässigkeit lag aber bei den regressierenden Sozialversicherern, so dass der Regress verneint wurde. Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde war daher abzuweisen.