Das Vorliegen einer “Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung” ist restriktiv zu beurteilen. Das BGer stellt bei dieser Frage u.a. auch darauf ab, ob andere Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Hier, im Bereich der öffentlichen Beschaffung, steht bei kantonalen Submissionen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung; bei Vergebungen durch Bundesorgane, die dem Beschaffungsrecht unterstehen, kann das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden (BoeB 27 I).
Das BGer anerkennt als grundsätzlich allenfalls die Frage,
“ob und wieweit Verträge über öffentliche Beschaffungen, in denen der private Partner zugleich als Abnehmer von nicht unter das öffentliche Beschaffungsrecht fallenden Sachleistungen des Gemeinwesens auftritt, überhaupt dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.”
Diese Frage war hier (es ging um die Überbauung des Areals Tischmacherhof) aber bereits durch das VerwGer SZ entschieden (der Investor ist für das gesamte Projekt — inkl. die vorgesehene Abtretung von Bauland zur Erstellung privater Wohnungen und Geschäftsräume — nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechtes gestützt auf eine Ausschreibung zu bestimmen).
Andere Fragen waren entgegen dem Beschwerdeführer nicht von grundsätzlicher Bedeutung.