2C_116/2007 und 2C_396/2007: Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung? (PPP, öff. Beschaffungsrecht; hier verneint)

Das Vor­liegen ein­er “Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung” ist restrik­tiv zu beurteilen. Das BGer stellt bei dieser Frage u.a. auch darauf ab, ob andere Rechtsmit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen. Hier, im Bere­ich der öffentlichen Beschaf­fung, ste­ht bei kan­tonalen Sub­mis­sio­nen die sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde zur Ver­fü­gung; bei Verge­bun­gen durch Bun­des­or­gane, die dem Beschaf­fungsrecht unter­ste­hen, kann das Bun­desver­wal­tungs­gericht angerufen wer­den (BoeB 27 I).

Das BGer anerken­nt als grund­sät­zlich allen­falls die Frage, 

ob und wieweit Verträge über öffentliche Beschaf­fun­gen, in denen der pri­vate Part­ner zugle­ich als Abnehmer von nicht unter das öffentliche Beschaf­fungsrecht fal­l­en­den Sach­leis­tun­gen des Gemein­we­sens auftritt, über­haupt dem öffentlichen Beschaf­fungsrecht unterstehen.”

Diese Frage war hier (es ging um die Über­bau­ung des Are­als Tis­chmacher­hof) aber bere­its durch das Ver­wGer SZ entsch­ieden (der Investor ist für das gesamte Pro­jekt — inkl. die vorge­se­hene Abtre­tung von Bauland zur Erstel­lung pri­vater Woh­nun­gen und Geschäft­sräume — nach den Regeln des öffentlichen Beschaf­fungsrecht­es gestützt auf eine Auss­chrei­bung zu bestimmen).

Andere Fra­gen waren ent­ge­gen dem Beschw­erde­führer nicht von grund­sät­zlich­er Bedeutung.