Ein Ehepaar hatte einer marokkanische Haushaltshilfe während eines Jahres keinen Lohn ausbezahlt. Die Haushaltshilfe kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und klagte auf Zahlung von ca. CHF 40’000 (Lohn und Genugtuung). Strittig war vor BGer die Frage, ob OR 337c III (Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber) im Fällen von OR 337b I (fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Partei) analoge Anwendung finde.
Das BGer verneint die Frage. Wie das BGer festhält, ist die Frage in der Lehre umstritten. Nach einer Untersuchung der Lehre, der Rechtsprechung des BGer — welche die Frage nie eindeutig beantwortet hat — und der kantonalen Rsp. kommt das BGer zum Schluss, OR 337c III könne nicht analog angewandt werden: Der Wortlaut des Gesetzes zeige, dass der Gesetzgeber eine andere Behandlung beider Fälle gewollt habe; OR 337c III beruhe u.a. auf einer Beschädigung des Rufs der Arbeitnehmerin, was bei OR 337b I nicht der Fall sei; OR 337c III als eine Art “punitive damage” eine Ausnahmebestimmung und daher nicht analogiefähig.
Das Urteil wurde von Prof. Wolfgang Portmann auf Swisslex mit einer Anmerkung versehen.