4A_157/2007: Keine analoge Anwendung von OR 337c III (amtl. Publ.)

Ein Ehep­aar hat­te ein­er marokkanis­che Haushalt­shil­fe während eines Jahres keinen Lohn aus­bezahlt. Die Haushalt­shil­fe kündigte das Arbeitsver­hält­nis frist­los und klagte auf Zahlung von ca. CHF 40’000 (Lohn und Genug­tu­ung). Strit­tig war vor BGer die Frage, ob OR 337c III (Entschädi­gung bei ungerecht­fer­tigter frist­los­er Kündi­gung durch den Arbeit­ge­ber) im Fällen von OR 337b I (frist­lose Kündi­gung wegen ver­tragswidri­gen Ver­hal­tens der anderen Partei) analoge Anwen­dung finde. 

Das BGer verneint die Frage. Wie das BGer fes­thält, ist die Frage in der Lehre umstrit­ten. Nach ein­er Unter­suchung der Lehre, der Recht­sprechung des BGer — welche die Frage nie ein­deutig beant­wortet hat — und der kan­tonalen Rsp. kommt das BGer zum Schluss, OR 337c III könne nicht ana­log ange­wandt wer­den: Der Wort­laut des Geset­zes zeige, dass der Geset­zge­ber eine andere Behand­lung bei­der Fälle gewollt habe; OR 337c III beruhe u.a. auf ein­er Beschädi­gung des Rufs der Arbeit­nehmerin, was bei OR 337b I nicht der Fall sei; OR 337c III als eine Art “puni­tive dam­age” eine Aus­nah­mebes­tim­mung und daher nicht analogiefähig.

Das Urteil wurde von Prof. Wolf­gang Port­mann auf Swisslex mit ein­er Anmerkung versehen.